Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/232

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Er besaß immer Allodialvermögen, meistens gehörte ihm außer dem Meierdiugsgute noch anderer Grundbesitz, den er kraft Eigentums oder kraft eines landrechtlichen1 Leiheuerhältnisses, z.B. kraft Meierrechts, inne hatte.

Da die MeierdingsgNter wegen der vor dem 17. Jahrhundert nahezu unbeschränkten Abaußerungsbefugnis einzelner Teile sich früh zersplitterten, so wurden häusig nur einzelne Parzellen der Meier-dingsländerei neben den zu anderem Besitzrecht verliehenen und meist unteilbaren Bauerngütern besessen.

In Umkehrung des ursprünglichen Verhältnisses hießen diese, größtenteils noch im 18. Jahrhundert frei veräußerlichen, frei teilbaren und frei vererblichen Meierdingsländereieu freies Erbland. Sie standen im Gegensatze zu den geschlossenen und nur unter bestimmten Einschränkungen vererblichen Meiergütern'.

Der Halseigene war daher nicht nur ein freier Mann, sondern er stand häufig auch hinsichtlich seines Grundbesitzes nur zum kleineren Teile in Hofrecht; mit der größeren Hälfte war er Meier, d. h. landrechtlicher Erbpächter.

Das letztere, aus einer weitgehenden Zersplitterung der Meierdingsgüter entstandene Verhältnis war in Nraunschmeig-Wolfenbüttel und Kalenberg am häufigsten ^.

In Hildesheim dagegen hatte sich wahrscheinlich die Mehrzahl der Meierdingsgüter zu ganzen Bauerngütern vereinigt gehalten, und daher standen hier viele, vielleicht die meisten Halseigenen mit ihrem ganzen Grundbesitz oder doch mit dem größten Teile desselben im Meierdingsverband ^.

1 korrigiert nach Liste (statt landherrlichen)

' Vgl. Stüve, Lasten, S. 123. — Strube, traetati«, § 20. — Busch, Beiträge, S, 15, Anm, c. — Über die Bezeichnung Erbland vgl. Busch, S. 3. — Lüntzel, Lasten, S. 33, Amn. — Hannover, De». 74, Amt Hannover, I. Oensralia 0., Akten betr. das Lagerbuch des vormaligen Amts Coldingen, Nr. 8,

^ Vgl, die unter Anm. 1 citierten Akten des Staatsarchivs. — Ferner Alten, Hannover, De». 88, Amt Grohnde, H, Oßnerlüis. et NiseÄlansa, Louv. I, Lagerbuch des Amts Grohnde 8. ». — Hannover, De», 74, Amt Hameln, VIII. L. 1 c!,, Nr. 17, 1682—1794. — Neues vaterländisches Archiv eä. Spiel-Spangenberg, 1822, Nd. I, S. 204 ff.

° Vgl. v. Gülich, Meierdinge, S. 31, 42, 49, 51, 167—172. Die Bewohner der Dompropstei und die einzelnen dompropsteilichen Leute in dem Amt Steuer-wald sind wohl ebenfalls zum größten Teil Besitzer ganzer Meierdingshöfe. — Vgl. den Vesitz des Klosters St. Michael bei Lüntzel, Geschichte der Stadt und Diöcese Hildesheim, 1858, Nd. I, S. 324 ff. — Im adeligen Gericht Heinde gab es noch 7 Meierdingshöfe, vgl. Lüntzel, Lasten, S. 248, desgl. waren im Gericht Ulmstebt die Mehrzahl der Bauernhöfe Meierdingshöfe, S. 110. — Meierdingsland in einzelnen Morgen neben ganzen Meierhöfe», vgl, Stüve, Lasten, S. 123. — Strube, traetatio, S. 678.