Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/231

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Auf dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit standen Kognition und Entscheidung über Klagen, die Meierdingsgut und Verträge über Meierdingsgut betrafen, dem Meierding zu^.

Dagegen bestritten die fürstlichen Ämter, bezm. die Landesregierungen, den Meierdingen sehr häufig das Recht auf Vornahme der Konkurse über Meierdingsgüter und auf Vollziehung ihrer Urteilssprüche 2.

Appellationen vom Meierding gingen an den Mrierdingsherrn. Das Domkapitel hatte als letzte Instanz für Appellationen von seinen Meierdingen ein sogenanntes hohes Meierding, das aus Deputierten des Kapitels und des Dompropstes und den Vorstehern der einzelnen Villikationen bestand. Für die bischöflichen Meierdinge war die Landesregierung hohes Meierding. Die ordentlichen Obergerichte durften Mcierdingsfachen nicht annehmend —

Wir haben bisher die Meierdingsverfassung im 18. Jahrhundert und die Stellung des Halseigenen innerhalb derselben betrachtet.

Fragen wir jetzt danach, wie der Meierdingsmann in persönlicher und dinglicher Hinsicht außerhalb des Meierdingsrechts gestanden hat, so ergeben sich folgende Anhaltspunkte:

Da das Meierding nur in Meierdingssachen kompetent war, so nahm der Halseigene in allen übrigen Beziehungen, d. h. in allen Strafsachen wie auch in Cimlsachen, die nicht Meierdingsgut betrafen, vor dem ordentlichen Gerichte Recht. Seine Eigenschaft als Angehöriger einer Meierdingsgenossenschaft beeinträchtigte weder seine privatrechtliche noch seine öffentlich-rechtliche Persönlichkeit, er hatte dieselben Rechte und Pflichten wie jeder andere freie Bauers


' Vgl. v. Gülich, Meierdinge, S. 37, 41, 57, 72, 111, 113 ff. — Gobel-Nolten, Dß 8inSuIaridu8 HuiduzMm et«,, S. 84, 114—121. — Strube, traetlUio, ß 1?—26 incl. — Der Erbe muß sich ansetzen lassen, Strube, traewtio, I 8, S. 573. — Buri, Von Bauerngütern, S. 502. — Über die Übertragung der Pfandsache durch Auflassung vgl. Strube, traetatin. z 7, S, 569, z 7 und 8. — Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen, 1861, S. 49. — Der Einspruch kraft Naherechts nach dem Ansatz ist ungiltig, vgl. v. Nülow und Hage» mann, Praktische Erörterungen aus allen Teilen der Nechtsgelehrsamkeit, fortgesetzt von Spangenberg, Nd. X (1837), S. 86.

2 Vgl, v. Gülich und Strube a. a. O., besonders Strube, traetati«, z 24 und 32 am Ende, z 40,

2 Vgl. Zeitschrift des historischen Vereins für Niederfachsen, 1861, S. 29, 50. — v. Gülich, Meierdinge, S, 59. — Strube, tiÄetHtin, ß 3? und 38. — Obergerichte sollen Meierdingssachen nicht annehmen, vgl. v. Gülich, Meierdinge, S. 78.

4 Vgl. Strube, traewtio, § 10, S. 581 und § 26, S. 62? ff. — v. Gülich, Meierdinge, S. 37, 41, 57, 111 «. — Nur der Dompropst von Hildesheim hatte in 7 Dörfern, der sogenannten Dompropstei, die niedere Gerichtsbarkeit, aber hier über alle Einwohner, nicht nur über die Meierdingsleute. Vgl. u, Gülich a, a. O., S. 20—22, 40, 167—172). - Lüntzel, Lasten, S. 34, 241. — Grefe, Hannovers Recht, S. 270 ff. — Strube, Rechtliche Bedenken I, 143 (eä. Sp. I, 189a),