Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/229

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[228]
Nächste Seite>>>
[230]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


anderen Bauerngütern die landes- oder gerichtsherrlichen Frondienste als Reallast'.

Beim Tod des Halseigenen mußten die Erben, wenn das Meierdingsgut ein Acker- oder Meierhof war, das nächstbeste Pferd, wenn es eine Köterei war, die nächstbeste Kuh als Baulebung oder Kur-mede (inortUÄi-Iuin) an den Herrn abtretend

Hierzu kamen noch die symbolischen Abgaben wie das Halshuhn und der Bedemund ^.

Bei Veräußerungen, Verpfändungen und sonstigen Rechtsgeschäften über Meierdingsgut mußten Umsatzgelder entrichtet werden. Diese Umsatzgelder erhielt der Meierdingsherr ganz oder zum größten Teil. Einschreibegebühren und hie und da auch einen Teil der Umsatzgelder erhielten die Meierdingsleute. Die Umsatzgelder waren häufig nicht unbedeutend, weshalb der Meierdingsherr ebenfalls ein Interesse an der freien Beweglichkeit der Meieroingsländereien besaß'.

Der Meierdingsmann verlor das Gut, wenn er drei Jahre lang den Zins nicht zahlte, ferner, wenn er mehrere Jahre hindurch das Meierding nicht besuchte, uud schließlich, wenn er Rechtsgeschäfte


' Vgl. Grupe, 0i8c«Mtione8 a. a- O, — Lüntzel, Lasten, S. 87, 88, 170. Stüve a. a. O. — Ttrube, traetMo, § 14 (S. 588 ff.) — Lüntzel a. a. O., S. 157, 243, 246—49. — Nolten, De iuribuz et eanzuswä,, S. 13? (Latengericht zu Winzenburg, Art. 10 und 11). — S trübe, traetÄtiu, ^.ääitHwßnw aä § 14 (S. 677 ff.), S. 620. — Es ist nicht völlig klar, ob die Meierdings Höfe, die nicht vom Domkapitel abhängen, dienstpflichtig sind oder nicht. Einzelne Meierdingsländereien, die mit Meierhüfen verbunden sind, müssen den Dienst mittragen. Gegen die Dienstpflicht der übrigen ganzen Meierdingshöfe spricht vielleicht die Stelle bei Lüntzel, S. 157. — Vgl. Hostmann, Spiegel der Wahrheit und Gerechtigkeit in Sachen der Dienstpflichtigen Untertanen der Vogtei Hohen« hameln:c. gegen die hildesheimische Regierung, Wetzlar 1789.

» Vgl. Lüntzel, Lasten, S. 84, 110, 183, 184. — Strube, traetHtio, § 10, 12, 13, — v. Gülich, Meierdinge, S. 54. — Grefe II, 273. — v. Nuri, Von dm Bauerngütern II, S. 497. — Nach Grefe (a. a. O.) auch beim Tod der Ehefrau des Meierdingsmannes ein Vesthaupt gezogen; davon ist jedoch in den Meierdingsprotokollen nichts zu finden. — Bei Gübel-Nolten, De (Mbu8äain praeäüz «tc, 1728, S, 131 (Findung des Meierdings Volkerse ä. ä. 1588) wird ausdrücklich bemerkt, daß von der Frau nur der Rock nächst dem besten gegeben wird.

2 Vgl, Lüntzel, Lasten, S. 86. — Grefe II, 272. — Strube, tmewtio, § 7. — Stüve, Wesen und Verfassung der Landgemeinden und des ländlichen Grundbesitzes in Nieberfachsen und Westfalen, Jena 1851, S. 38. — Was Stllve, Lasten, S. 151, Nnm, erwähnt, ist ein Mißbrauch gewesen, wie sich aus Strube, Rechtliche Bedenken I, 143 (I, 139 a) deutlich ergiebt. — Ferner Nun, Von Bauerngütern II, S. 503.