Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/206

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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ruht auch die Pflicht, sie zu leisten; es kann also kein Dienstgeld statt der Naturalleistung gefordert werden.

In den übrigen Ämtern des südlichen Niedersachsens waren auch die Erntedienste und der Pflugdienst der Köter solche Pflichtdienste, d. h. sie wurden nicht tageweise gemessen, und es konnte statt der Naturalleiftung kein Dienstgeld gefordert werden'. Das dritte Kenn« zeichen des Pflichtdienstes, Dienst zu bestimmter Arbeit, besaßen die meisten extraordinären Dienste.

Daher befahl die Amtsordnung den Pächtern, die extraordinären Pflicht- und Erntedienste, welche die Unterthanen nicht mit Geld zu bezahlen brauchten, zuerst gänzlich zu verbrauchen und dann erst die ordinären Wochendienste im Amtshaushalt zu verwenden ^.

Die Dienstverfllssung des Amts Grohnde ist typisch für die Ordnung des Domanialdienstmesens in allen Ämtern der drei südlichen Provinzen des Kurstaates. Fast überall finden mir denselben Gegensatz von extraordinärem und ordinärem Dienst. In den meisten Ämtern treffen mir denselben starken Dienstverbrauch für landwirtschaftliche Zwecke. Nur die Minderzahl der überhaupt abzuleistenden Dienste geht als Dienstgeld in die Amtsregister, die Mehrzahl wird in nawi-a geleistet und hauptsächlich in den Umtshaushalten, zu einem verschwindend kleinen Bruchteil auch zur Verwaltung der grundherrlichen Domamalgefälle verbraucht.

Nur in wenigen Ausnahmefällen zeigte diese Dienstuerfassung eine besondere Form, auf die mir noch mit wenigen Worten eingehen müssen.

Abgesehen davon, daß häufig der ordinäre Wochendienst für den Vollmeier 104 ^ Spanntage im Jahr, also 2 Tage in der Woche betrug, fehlte in einigen Ämtern dieser ordinäre Wochendienst völlig ^, und wurden alle Arbeiten für Amtshaushalt und Amtsbedürfnisse von den Amtsunterthanen in der Form des Pflichtdienstes verrichtet. Also nicht nur für die Arbeiten bei der Ernte, sondern auch für die

1 Vgl. über Pflichtdienste «onv. VIII und IX (1754/68), Amt Wolpe, Rehburg, Schartzfels, Glbingerode, Erichsburg, Nrackenberg u. a. — Desgl, Lonv. VI (1753/54), Amt Radolfshausen. — Betr. das Amt Kalenberg vgl. die betr. Aktenstücke in Lonv. VI, VIII und IX und «nuv. X (1767/68).

2 Vgl. Amtsordnung äe 1674, § 36,

^ 104 Spanntage für den Nollmeier, resp. 104 Handtage für den Koter bestanden in Bockeloh, Saltzderhelden, Westerhof und zum Teil in Kalenberg, vgl. Oonv. VI, VIII und IX. — Nur Pflichtdienst bestand sicher in Rudolfs-Hausen und Niedeck, vgl, Loiiv. VI, vgl. auch v. Selchow, Anfangsgründe:c., 1761, S. 181.