Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/177

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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in seinen Gutsbezirken, den Domänenämtern, die ausschließlich von seinen Erlmnterthanen, den sogenannten Domänenbauern, bewohnt waren. In seinem Namen handhabten hier die Amtleute, d. h. die Verwalter der Domänengüter, niedere Gerichtsbarkeit und Verwaltung; waren die Domänenämter verpachtet, so pflegte man den Domänenpächtern auch diese Hoheitsrechte im Gutsbezirk mit in Pacht zu geben.

Das ganze System der Lokalverwaltungsbehörden und niederen Gerichte auf dem platten Lande war also charakterisier durch deren untrennbare Verbindung mit dem privilegierten Grundbesitz.

Über diesen rein patrimonialen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des platten Landes hatte sich seit dem 16. Jahrhundert eine ständische korporative Organisation entwickelt, die im 18. Jahrhundert einerseits selbst wichtige Vermaltungsbefugnisse kraft eigenen Rechts ausübte, andererseits dadurch eine große Bedeutung für die Ausbildung der Lokalverwaltung erlangt hatte, daß ihr wichtigster Beamter von dem Landesfürsten mit der Wahrnehmung vieler Ver-waltungsaufgaben und vor allem mit der Aufsicht über die Verwaltungs-thätigkeit der Gutsbezirke betraut morden war.

Diese Institution war der Kreis und sein Organ der Landrat. Die in bestimmten, früher Beritt, spater Kreis genannten Bezirken angesessenen Rittergutsbesitzer, ferner Kammer- und Steuerbeamte als Vertreter der Domänen und kleinen Städte traten in sogenannten Kreistagen zusammen. In früherer Zeit hatten sie die auf den allgemeinen Landtagen bewilligten Steuern auf die einzelnen Gutsbezirke repartiert. Diese Rittergüter und Domänenämter hatten die Steuern dann selbständig nach gesetzlich feststehenden Grundsätzen auf die Pflichtigen verteilt, erhoben und an die Kreiskasse abgeliefert.

Die Steuerverwaltung war auch noch im 18. Jahrhundert die Aufgabe der Kreise. Zur Durchführung der aus dieser Aufgabe erwachsenden Geschäfte präsentierten sie ständige Beamte, Landrat, Kreiseinnehmer und Ausreuter, die vom Landesfürsten ernannt wurden.

Der Landrat, der uns hier vorzüglich interessiert, mußte im Kreise angesessen, d. h. also selbst Rittergutsbesitzer sein und wurde aus der Kreiskasse besoldet. Besondere Vorbildung wurde für diesen Posten nicht gefordert. Der Landrat war also ein ständischer, bezw. kommunaler Beamter, der zunächst die Verwaltung der Steuer zu besorgen hatte. Er leitete die jährlich zweimal stattfindenden Kreistage, in denen aus den jetzt feststehenden Steuersätzen der Etat des Kreises festgestellt, auf die Pflichtigen repartiert und Rechnung über