Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/176

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Mittelalter. Der Gerichtsbezirk hieß Gohe. Aus mehreren Gohen entstand im 16. und 17. Jahrhundert der einzelne Amtsbezirk da durch, daß der Landesherr mehrere Gohen von einem seiner Schlösser aus verwalten ließ. Die Gohgerichtsbarkeit, »och am Anfange des 17. Iahrhunders im Landgerichte geübt, wurde dem Domanialverwal- tungsbeamten, dem Amtmann, übertragen. Der alte Richter, der Gohgraf, sank zum Büttel, der Gerichtsbezirk zur Unterabteilung des Amtsbezirks herab. !,

Aber mit der Übernahme der Gohgerichtsbarkeit war der Amtmann zum öffentlichen Beamten geworden. Seine Eigenschaft als Domanialgüterverwalter trat hinter der höheren Aufgabe zurück.

Wichtig zwar blieben die wirtschaftlichen Funktionen des Amtmanns immer, zumal dieser später den Amtshaushalt vom Landesherrn pachtete und so selbst Landwirtschaft trieb. Aber gerade aus dieser eigentümlichen Vereinigung wirtschaftlicher, administrativer und jurisdiktioneller Thatigkeit entstanden die niedersächsische Amtsverwaltung und Rechtspflege, die einen so tiefgehenden Einfluß auf die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse ausgeübt haben.

Zur besseren Würdigung der hannoverschen Amtsverfassung wollen wir einen Blick auf die zu gleicher Zeit in Preußen bestehende Organisation der Justiz und Verwaltung auf dem platten Lande werfen'. Die für ganz Preußen typisch gewordene Form dieser Organisation findet sich am reinsten in den sogenannten mittleren Provinzen, in der Kur- und Neumark, in Pommern und in Magdeburg, entwickelt, und daher beruht die nachfolgende Darstellung der preußischen Lokalvermaltung auf den in diesen Provinzen herrschenden Zuständen.

Bezirke für Verwaltung und Rechtspflege auf dem platten Lande waren einerseits die landesfürstlichen Domanenämter, andererseits die im Besitz der Ritterschaft oder der Korporationen befindlichen Rittergüter. Jeder Rittergutsbesitzer übte in seinem Gutsbezirk, d. h, auf seinem Rittergut und in den von seinen Erbunterthanen bewohnten Dörfern, mindestens die niedere Gerichtsbarkeit erster Instanz über alle nicht ausdrücklich eximirten Personen und Sachen und außerdem die Lokalverwaltung aus. Die gleichen Befugnisse besaß der Landesfürst

' Vgl. Bornhak, Geschichte des preußischen Verwaltungsrechts. Berlin 1884 Nd, I S. 267—280, Bd. II (1885) S. 24—89 und 156—171. — Die Behörden-organisation und die allgemeine Staatsverwaltung Preußens im 18, Jahrhundert Bd. I eä. Schmoller-Krauske 1894. Einleitung von O. Schmoller, Über Behörden» organisation, Amtswesen und Beamtentum :c. bis 1713, S. 98—102.