Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/173

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Die sozialpolitische Thatigkeit und Bedeutung dieser Landgerichte war, wie schon ermähnt, im 18. Jahrhundert nicht gering. Die Bauern hatten Gelegenheit, über Mißbrauche bei der Erhebung der Gefälle und Frondienste durch die Amter Klage zu führen, und Amtmann und Landgenchtskommissar examinierten gemeinsam den Zustand der adeligen Gerichtsunterthanen t

Ein sehr charakteristisches Symptom für diese Bedeutung der Landgerichte ist der Umstand, daß man sie am Ende des 17. Jahrhunderts in der wendischen Grafschaft Dannenberg, wo sie als Überbleibsel der altdeutschen Gerichtsverfassung nie bestanden hatten, unter Widerspruch der „Begüterten von Adel" neu einführtet

Die aus der Verwaltung entsprungene sozialpolitische Thatigkeit des Amtmanns setzte sich im ungeschlossmen Gerichte allerdings in abgeschwächtem Maße fort, die aus der Rechtsprechung hervorgegangene hörte hier auf, mit Ausnahme derjenigen im Landgerichte, dem auch die ungeschlossenen Gerichte unterworfen waren.

Konfirmation der Kontrakte und Exekution der Gefälle, ebenso wie die Leitung des Remissionsverfahrens standen hier den adeligen Gerichten zu. Auch die große Gewalt, welche die Ausübung der niederen Straf- und Civilgerichtsbarkeit und Polizeistrafgewalt mit sich brachte, lag in der Hand des adeligen Gerichtsherrn.

Der adelige Gerichtsherr besaß also in seinem Gerichtsbezirke weitgehende öffentliche Machtbefugnisse, die er seinen privaten Zwecken dienstbar machen konnte, umsomehr als gewisse Leistungsverpflichtungen der Gerichtsunterthanen, wie Frondienst und Schutzgelder, geradezu als Früchte der Gerichtsbarkeit angesehen wurden. Auch wurde sein Eigennutz nicht wie der FiskaliZmus des Amts durch das allerdings auch ihm zur Wahrnehmung empfohlene öffentliche Interesse in Schranken gehalten.

Aber da das Amt die ganze Verwaltungsthätigkeit des adeligen Gerichts beaufsichtigte und in vielen Fällen sogar durch unmittelbares Eingreifen dessen Kompetenz völlig ausschloß, so besaß es die mannigfachsten Mittel, um das an den Bauernhöfen des ungeschlossenen

i Vgl. S. 162 Anm. 1. — Vgl. Alten der vormaligen Domänenkammer Hannover I)s8. 76 6«n«iÄW XXIX Landgerichtssachen <ünnv. I Akta betr. die Einführung der Landgerichte im dannenbergischen mit Widerspruch der Begüterten von Adel 1664—1682.