Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/172

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Durch diese Thätigkeit nahmen sie nicht bloß die fiskalischen und öffentlichen Interessen des Amts, sondern auch den Vorteil derjenigen Privatgrundherren wahr, deren Meier im unmittelbaren Amtsgebiet saßen und demgemäß ihrer Gerichtsbarkeit unterstanden. Ja, selbst die Kirche wurde in den Dienst dieser Interessen gestellt. Der Pfarrer mußte die Trauung verweigern, wenn das Amt den Trauzettel und damit die Genehmigung der Ehestiftung nicht erteilt hatte'.

Ferner versagten die Ämter den Grundherren, die nicht selbst ihre liquiden Gefälle durch Pfändung von ihren Meiern eintreiben konnten, die Exekution gegen die mit ihren Leistungen rückständigen Meier, wenn sie diese für remissionsbedürftig hielten'. Dieser offenbare Mißbrauch wurde zwar verboten; aber dafür erließ man überall genaue Instruktionen über das Remissionsverfahren, die den Ämtern einen bedeutenden Anteil an der Durchführung der Remissions-geschäfte übertrugen'.

In allen Territorien des südlichen Niedersachsens, wo wegen des den Ämtern auch von den Privatmeiern zu leistenden Ackerfrondienstes das Interesse an der Erhaltung der Höfe besonders groß war, besetzten die Ämter kraft Landesgesetzes die wüsten Höfe, welche die Privatgrundherren nicht binnen Jahresfrist neu vermeierten, selbständig, ohne die Grundherren zu fragend

Überall in Niedersachsen hatten die Beamten auf die Besetzung der wüsten Höfe hinzuwirken, über die Zahl derselben der Kammer schriftlich und bei Abhaltung der Landgerichte dem Landgerichtskommissar mündlich Bericht zu erstattend

! Vgl. S. 160 Anm. 1 u. S, 171 Anm. 1.

2 Vgl. «. 0. <ü. «Äp. V Nr. 43 (Verordnung äe 8,^VI. 1691) und Nr. 52 (Verordnung äs 14./IV. 1719). — Betr. Braunschweig-Wolfenbüttel: Gesenius I, S, 484 und 494. (Landtagsabschied vom 22,/XI. 1643 und Amtskammerordnung äs 1./VII. 1688,, — Betr. Hildesheim: Dienstordnung Äs 1733 § 2? (Hildesh. Landesordnung I. S, 264). — Betr, Nremen-Verden: u. Pufendorf, od8. iuriz III, Nr. 38. Amtsordnung ä« 1674 § 14. (0. L. 0. eap. V Nr. VI,)