Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/154

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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zu sagen, höchstens daß sie grundherrliche Gefälle, also private Bezüge, die zur Rezeptur des Amts oder adeligen Gerichts gehörten, aus benachbarten Ämtern oder Gerichten beanspruchten. Der Bezirk des Amts erstreckte sich über Domänen, Ritter- und Klostergüter und viele Dorfgemarkungen, der des adeligen Gerichts über mindestens eine Dorfgemarkung mit eigenem oder fremdem privilegirtem Grundbesitz.

Innerhalb dieser Bezirke unterlagen sämtliche Grundstücke, bis auf fremde Ritter-, Kloster- oder Domänengüter, oder sämtliche Personen, bis auf die Privilegierten, der betreffenden Patrimonial- oder Umtsgerichtsbarkeit. Nur das ungeschlossene Gericht im Amtsbezirk machte hier eine Ausnahme. Aber es erstreckte sich ebenso wie das geschlossene Gericht oder das Amt selbst über ein räumlich zusammenhängendes Gebiet, in der Regel eine Dorfgemarkung. Ungeschlossme adelige Gerichte in geschlossenen adeligen Gerichten kamen nicht vor.

Betrachten wir nun die bäuerlichen Unterthanen dieser süd-niedersächsischen Ämter und adeligen Gerichte in Bezug auf ihre grundherrliche Abhängigkeit, so finden wir, daß im unmittelbaren Amtsbezirk wie ini geschlossenen oder ungeschlossenen Gerichtsgebiete Meier oder Erbzinsleute aller möglichen Grundherren bunt durcheinander wohnend Zwar überwiegen in den adeligen Gerichtsgebieten häufig die Meier des betreffenden Gerichtsherrn an Zahl die der übrigen Grundherren; aber auch das Gegenteil kommt vor, und immer finden sich Meier fremder Grundherren, selbst des Königs, in adeligen Gerichten. Im unmittelbaren Amtsbezirk sind sogar meistens die Meier von Edelleuten, Korporationen, Bürgern und anderen Personen zahlreicher als die Domanialmeier, Sie alle sind hier unmittelbare Amtsunterthanen.

Betrachten wir jetzt die Struktur der Amts- und Gerichtsgebiete im Norden, so finden wir, abgesehen davon, daß es in Hoya-Diep-holz und Verden so gut wie keine adeligen Gerichte gab, in diesen kleinen Territorien sowohl wie besonders in Bremen und Lüneburg

! Vgl. Annalen der Churlande a. a. O. Z. B. Heinde in Hildesheim vgl. Lüntzel, Lasten, Anhang. Oldershausen in Göttingen vgl. Ämter-Akten, Hannover vß«. 74 Amt Osterode. Dum»ni»Iia L, Meier- und Hüfesachen I, 6eiwlHlia Fach 20, Lonv. 15, 1767. — Erbzinsgefälle des Amts Hardegsen in adeligen Gerichten vgl. Hannover De». 88 v. Amt Hardegsen 5s. duuv. IX, 1777. Vetr. das Gericht Linden- Vaterländisches Archiv, 1837 S. 422. — v. Goertz-Wrisbelg, Gntwickelung der Landwirtschaft :c,, S. 100 ff. Anl. VI. Vgl. die Tabellen in den Anlagen dieses Buches.