Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/153

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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des fremden Gerichts erster Instanz eximiert und den Justiz-kanzleien unterstellt'. Alle Bewohner solcher kanzleisässigen Güter, vom Hirten, der als Häusling binnen den Wrochten (Bezirk) des Hofes saß, bis zum Inhaber des Gutes selbst, nahmen vor den Iustizkanzleien Recht. Amtsbediente oder Gerichtshalter durften einen solchen immunen Bezirk unter keinen Umständen zur Vornahme einer Amtshandlung betretend

Schließlich befanden sich im Amts- oder Gerichtsbezirk selbst sremde Gerichtsbarkeiten, die die Kompetenz der betreffenden Behörde für ihre Gebiete teilweise aufhoben.

Die Exemtion der privilegierten Personen und Grundstücke war in der Hauptsache in ganz Niedersachsen gleichartig. Nur übten die Rittergutsbesitzer in Lüneburg und Hoya innerhalb ihrer immunen Höfe eine niedere Gerichtsbarkeit über Gesinde und Häuslinge aus'.

Um so verschiedenartiger gestaltete sich dagegen die Struktur der Amts- und Gerichtsbezirke infolge des Bestehens fremder Gerichtsbarkeiten innerhalb derselben.

Um über diese verwickelten Verhältnisse einigermaßen klar zu werden, müssen wir das südliche und das nördliche Niedersachsen gesondert betrachten.

Im südlichen Niedersachsen, in Braunschweig - Wolfenbüttel, Hildesheim, Kalenberg und Göttingen-Grubenhagen, waren Ämter sowohl wie adelige Gerichte zusammenhängende Gebiete, sie bildeten wenigstens in öffentlich-rechtlicher Beziehung einen geschlossenen Bezirks Jenseits der Amts- oder Gerichtsgrenze hatten Amtmann oder Gerichtsherr als Richter oder Verwaltungsbehörden nichts mehr

! Strube, Rechtliche Bedenken I, Nr. 60 (III 684), V, Nr. 74 (III 652), — y. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd, II, S. 82—90. u, Nülow und Hage-mann, Praktische Erörterungen III, Nr. 51 und V, Nr. 14. — Über die Gerichtsbarkeit des Rittergutsbesitzers auf dem Gutshof vgl. Hoya'scher L,-A. von 169? in C L. 1^. Kap. IX, Nr. 1? und Resolution für die dannenbergische Ritterschaft von 1682 S 2 L. c!, I., Kap. IX, Nr. 2, und für Lüneburg Kap. IX, Nr. 7. — Strube, Rechtliche Bedenken II, Nr. 89 (I 28).

^ Besonders lehrreich für diese Verhältnisse sind die Akten der vormaligen Domllnenkammer Hannover, Dez, 76, 6enerz1ia XVIII, Dienstsachen. Oouv. VIII und IX 1754-63. — v. Gülich. Über die Verhältnisse der Bauern in Kalenberg. Hannover 1831, S. 281. — Stiive, Gohgerichte, S. 18, Annalen der Churlande (Iacobi und Kraut), Bd. III, S. 225 ff. und 823 ff. — Adelige Gerichte ohne Rittergüter: Frenke im Amt Grohnde, vgl. Scharf, Topographisch-statistische Sammlungen 1791, III, S. 116. Arnum im Amt Kalen-berg, vgl. Scharf, Sammlungen, S. 112 und 113, Stockhausen im Amt Fried-land, vgl. Neues vaterländisches Archiv eä. Spilcker u. Brönnenberg 1838, S. 124.