Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/151

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[150]
Nächste Seite>>>
[152]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


einzelne Bestandteile der Jurisdiktion zukamen, der Rest aber vom Amte geübt wurde.

Meistens stand den adeligen Gerichten nur die sogenannte niedere oder Civilgerichtsbarkeit, d. h. die Civiljurisdiktion im heutigen Sinne des Wortes, und außerdem die Strafgerichtsbarkeit bei kleineren Vergehen zu'. Nur die Minderzahl der adeligen Gerichte besaß die hohen Gerichte, d. h. die Rechtsprechung in Kapitalsachen ^. In allen Niedergerichten hatten die Ämter bei vorkommenden Kriminalfällen die Untersuchung zu führend Der Verbrecher mußte ihnen von dem Patrimonialgericht, das gewöhnlich das Recht der vorläufigen Festnahme, den sogenannten Angriff, ausübte, ausgeliefert werden ^.

Diejenigen adeligen Gerichte, die hinsichtlich der Verwaltung völlig selbständig waren, also von den Amtern keine Befehle empfingen und keine Verwaltungshandlungen derselben in ihrem Ve-zirke zu dulden brauchten, hießen geschlossene Gerichte. Ihnen standen die den Ämtern subordinierten Patrimonialgerichte als ungeschlossene Gerichte gegenüber.

In den südlichen Provinzen des Kurstaates, wo sich diese Unterscheidung entwickelt und am schärfsten ausgebildet hatte, waren die geschlossenen Gerichte etwas zahlreicher als die ungeschlossenen ^. In Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel bestanden, wenn auch nicht dem Namen, so doch der Sache nach, ähnliche Unterschiedes In Bremen-Verden und Lüneburg war der größte Teil der adeligen Gerichte nicht nur hinsichtlich der Verwaltung, sondern auch, abgesehen von der ihnen mangelnden hohen Gerichtsbarkeit, in bestimmten Materien der Niedergerichtsbarkeit in der oben angedeuteten Weise den Ämtern unterstellt^. Nur eine Minderheit, die zugleich

1 v. Pufendorf, vs iurisäictione 6elmani<H, S. 685—706 incl. und im übrigen die vorstehende Anm.

2 Angriff und eauZne cozuitio des Niedergerichts in Kriminalfällen. Vgl. v. Pufendorf, «b8. irn-i« I, Nr. 235. (Im Zweifel steht die eausae eoguiti« dem Oberlichter zu.) Derselbe, De iurizäietione 6«lmaniea, S, 572 ff. bef. S. 498. Über den Angriff vgl, Annalen der Churlande, Bd. III, S. 227. Permutations- receh über Mengershausen und Volkerode in Akten der vormaligen Domänen- lammer. «eusrali», XVIII, Dienstsachen, «(mv. VIII, ?»8e. I 1754—68 Amt ScharzfelZ.

2 Vgl. v. Liebhaber, Beiträge zur Erörterung der B. L. Staatsverfassung 1794, Nr. IX, S. 196 ff. — Strube, Nebenstunden, Ion,. V, S. 188.

^ v. Pufendorf, v« mrisä. Osrinan., S. 48« ff., 452 und 685—706 incl. Über das Wesen der bremischen Gerichtsfreiheit und der daraus entspringenden grundherilichen Jurisdiktion vgl. Ämteratten Hannover Dez. 74 Amt Achim II, N. Akt« betr. die gerichtsfreien Eingesessenen 1727—79. Archivfach 65 Nr. 315. — u. Pufendorf, ob», iui-i», Bd. II, Nr. 177; Bd. III, Nr. 107 und 189; Bd. IV, Nr. 29.