Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/150

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[149]
Nächste Seite>>>
[151]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


Minderheit der adeligen Gerichte mehrere Dörfer', der Bezirk der Mehrheit beschränkte sich auf je eine Dorfgemarkung. Dagegen erstreckten sich die Ämter immer über eine beträchtliche Zahl von Landgemeinden; 20—30 Dörfer im Amtsbezirke waren keine Seltenheit, ^, 10—20 die Regelt Em Ende des 17. Jahrhunderts wohnten in Kalenberg-Göttingen achtmal mehr waffenfähige Leute in den Ämtern, als in den adeligen und Klostergerichten ^.

In Lüneburg und Bremen waren die adeligen Gerichte zwar zahlreicher als im Süden und übertraf hier ihre Menge die der Ämter bei weitem. Aber hier erstreckte sich ihr Gebiet nur selten über mehrere Dörfer, meistens begriffen sie nur einzelne Meierhöfe in verschiedenen Dörfern in sich^. Allerdings mag in diesen beiden Provinzen ein etwas mehr als im Süden zu Gunsten der adeligen Gerichte sich neigendes Verhältnis zwischen den Bevölkerungszahlen beider Arten von Verwaltungsbezirken bestanden haben.

Außerdem aber, und dies ist die Hauptsache, waren die adeligen Gerichte nur zum kleineren Teile den Ämtern als Behörden koordiniert. Hinsichtlich der Verwaltung unterstanden die meisten adeligen Gerichte den Ämtern, und zwar so, daß sie entweder als Selbstverwaltungskörper im Auftrage der Ämter die betreffenden Verwaltungsbefugnisse ausübten, oder aber so, daß sie überhaupt für die Vornahme gewisser Verwaltungshandlungen inkompetent waren und diese von den Ämtern in dem betreffenden adeligen Gerichtsbezirk ganz so wie in dem unmittelbaren Amtsbezirk gehandhabt wurden ^.

Ja, sogar die Gerichtsbarkeit im adeligen Gerichtsbezirk war, besonders im Norden, häufig in der Weise zwischen Ämtern und adeligen Gerichten geteilt, daß dem betreffenden adeligen Gericht nur

i Vgl. Manecke, Beschreibung des Fürstentums Lüneburg, Scharf, Topographisch-statistische Sammlungen zur genauen Kenntnis des Kurfürstentums Nraunschweig-Lünebuig, 1791.

^ Vgl. Havemann, Geschichte von Braunschmeig-Lüneburg. Bd. III. (1857) S. 439.

' Vgl, Strube Nebenstunden. 2. Uufl. Hannover 1766, Bd. V, Nr. 34, S. 123 ff. und Zugabe S. S18. Derselbe, Rechtliche Bedenken I, Nr. 55, II, 133 IV Nr. 36, (III, Nr. 635—687 incl.). Kraut und Iacobi, Annalen der Kurlande, Jahrgang III, S. 225 ff. und 828 ff.; Jahrgang IV, S. 612 (v. Hugo,' Beiträge zu Strubes Abhandlung von den geschlossenen Gerichten im Fürstentum Kalenberg). — v, Pufendorf, De iuii^äietious tierinaniea über 1786, bes. S. 503—518 incl. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen. Bd. II, Artikel Gerichtsbarkeit.