Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/144

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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„Saufgelage, beherbergen liederliches Gesindel, verkauft einer ein „unter 8 Tage altes Kalb, geht ein Jude mit Fleisch hausieren oder „findet sich ein rasender auf der Stelle zu verfolgender Hund ein, sb „erwartet das Amt schleunige Anzeige'."

§ 4. Schlußbetrachtung.

Aus diesem Überblick über Verfassung und Funktionen der niedersächsischen Landgemeinde ergeben sich die folgenden hauptsächlichen Resultate.

Zunächst ist es klar, daß die niedersächsische Landgemeinde noch im 18, Jahrhundert eine völlig demokratische Verfassung besessen hat. Alle Mitglieder, einerlei ob Vollmeier oder Nrinksitzer, hatten das gleiche Stimmrecht in der Gemeindeversammlung, das Bauermeister-amt ging im Reihedienst meist durch sämtliche Neiheklassen, und der Reihedienst war überall da, wo es sich mit den faktischen Verhältnissen vereinigen ließ, nachbargleich, der eine sollte ihn so gut wie der andere leisten. Nur der Gemeiuheitsgenuß richtete sich nach der Größe des Gutes, bezw. der Reiheklasse. Als Ursache dieser mit den that-sächlichen Verhältnissen scheinbar nicht im Einklang befindlichen Verfassung ist zunächst anzuführen, daß sie aus einer Zeit zu stammen scheint, in der die wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede innerhalb der Gemeindegenllssenschaft nicht so bedeutend waren als im 18. Jahrhundert.

Im Mittelalter gab es Brinkfitzer überhaupt noch nicht, die Köter gehörten wahrscheinlich noch nicht zur Gemeinde, und unter den Gemeindemitgliedern selbst, den Meiern, herrschte noch eine größere Gleichheit der Betriebsgrößen^.

Die niedersächsische Landgemeindeverfassung ist sicher in dieser Zeit entstanden und hat sich später, als die große Ungleichheit in den Betriebsgrößen der Genossen eintrat, nicht mehr oder nur unbedeutend verändert. Die Hauptursache, weshalb diese Verfassung sich den veränderten Verhältnissen nicht angepaßt hat, scheint in der

> Vgl. S. 142 Anm. 1,

^ Vgl. S. 103 Anm. 1 über die Zeit der Entstehung der Nrinksitzer, Über die Nichtzugehörigkeit der Köter zur Gemeinde im Mittelalter vgl, die ältere» Willküren, Hannover I»S8. 74, Amt Hagen. I. I.. 1, Fach 225 Nr. 1. 1552—1786. — Über die Gleichheit der Meiergüter vgl. Stüve, Landgemeinden S, 25, 40 und 41.