Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/143

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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hatte gemeinsam mit den etwa vorhandenen Feuergeschworenen dafür zu sorgen, daß jeder Bauer seine Löschgeräte im Stand hatte, keine feuergefährlichen Anstalten und Bauten vorhanden waren und daß nicht leichtsinnig mit dem Licht umgegangen wurde. Zu diesem Zweck mußte er alljährlich Umgänge veranstalten und Übertretungen zur Anzeige bringen. Bei ausbrechenden Bränden sollte der Bauermeister sogleich die Feuerglocke ziehen lassen und das Amt benachrichtigen. Jeder Gemeindeinsasse hatte sich mit seinem Feuereimer so rasch als möglich an die Brandstelle zu begeben, die Ausbleibenden wurden bestraft. Die Gemeindebeamten, Hirten, Nachtwächter, Feldpfänder:c., hatten bei Feuerausbruch besondere Obliegenheiten zu versehen'.

Von jedem Ausbruch einer Vieh- oder Menschenseuche mußte der Bauermeister dem Amte Anzeige erstatten und in dessen Auftrage die erforderlichen Maßregeln vornehmend

Ferner handhabte er die Baupolizei und durfte keinen Neubau im Dorfe ohne vorher eingeholte Amtserlaubnis gestatten. Der Bauermeister wurde zu gerichtlichen Taxationen zugezogen und mußte dem Amte die als Vormünder für Waisen und Blödsinnige geeigneten Personen namhaft machend

Die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Dorfe war eine Hauptaufgabe des Vauermeisters. Alle vorfallenden Verbrechen, Vergehen und Übertretungen mußte er dem Amte anzeigen. Er hatte den Nachtwächter zu beaufsichtigen. Fremde Bettler und Landstreicher aller Art mußten sogleich ans Amt geliefert werden. Der Bauermeister mußte die Wirtshäuser und abgelegenen Gebäude untersuchen, und kein Bauer durfte ohne Amtserlaubnis einen Häusling bei sich aufnehmen. Auch über die Aufrechterhaltung der Sonntagsruhe hatte der Vauermeister zu wachen.

Schließlich sollte er liederlich wirtschaftende Gemeindemitglieder beim Amte zur Anzeige bringen, damit sie durch Zwang zu ihrem eigenen Besten angehalten werden könnten. Die im Auftrage des Staates ausgeübte Polizeiaufsicht des Vauermeisters sollte in alle Lebensverhältnisse der Gemeindemitglieder eindringen. In einer Vauermeisterinstruktion findet sich folgende Zusammenstellung: „Werden „Untertanen bestohlen, fallen an öffentlichen Orten Schlägereien vor, „werden Weibspersonen in Unpflichten schwanger, schießet einer im „Dorfe, erstrecken sich Hochzeiten über zwei Tage, ergiebt sich ein „Untertan dem Spiel und Trunk, dulden Leute in ihren Häufern

Vgl. S. 142 Anm. 1.