Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/135

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Zehntherrn der Dorfgemarkung und verwandelte fo die drückende Naturalabgabe für die einzelnen Pflichtigen in eine Geldleistung', In Hildesheim besaß die Gemeinde sogar ein Näherecht auf die Zehntpacht ihrer Gemarkung'.

Schließlich bestanden da, wo die Gemeinde schäfereiberechtigt war oder die Schäfereigerechtigkeit von dem Berechtigten in Pacht genommen hatte, Gemeindeschafereien für die Schafe sämtlicher Gemeindegenossen ^.

Noch mehr als für die Einzelwirtschaft auf Sondergut war die Gemeinde im Interesse der Einzelwirtschaft auf der Gemeinheit thätig^. Denn die gemeinsame Nutzung der Einzelwirtschaften, die auf Sonderbefitz die Ausnahme bildete, war hier die Regel und bedingte ein vermehrtes, ordnendes und verwaltendes Eingreifen der Gemeinde^.

Die Nutzung der Einzelwirtfchaft auf der Gemeinheit, nämlich die Zahl des von ihr aufzutreibenden Viehes aller Art, die Bezüge an Holz, Torf, Lehm und Plaggen, standen entweder für jede Reiheklasse kraft Herkommens oder Landesgefetzes fest oder wurden von der Gemeinde alljährlich festgesetzt oder waren ungemessen und richteten sich ganz nach dem Bedürfnis der betreffenden Wirtschaft. Immer, wie auch der Gemeinheitsgenuß geordnet sein mochte, erwuchs der Gemeinde hieraus eine Fülle von Aufgaben ^.

Sie mußte über die Innehaltung des herkömmlichen oder gesetzlichen Maßes wachen oder selbst dieses Maß alljährlich festsetzen. Bei der Nutzung nach Bedürfnis war es dem einzelnen Genossen bei Gemeindestrafe verboten, fremdcs Vieh unter das eigene aufzunehmen oder überhaupt mehr Vieh, als er im Winter vom felbstgezogenen Futtervorrat ernähren konnte, auf die Gemeinweide zu treiben ^. Auch durfte er weder einzelne Bezüge verkaufen noch die ganze Nutzung verpachten.

Die Gemeinde forgte durch Bestellung des Gemeindehirten für

' Vgl. Hildesheimer L.O. Nd. I, S, 56 (Hiloesheimer Polizeiordnung äs 20,/X. 1665, z 69). Dieses Näherecht wurde durch Verordnung äs 17./VI. 1772 (Hildesh, L.O. I, S. 467 ff,) wieder aufgehoben. — Celler Festschrift, Abt. 2, Nd. I, S. 384—888.

^ u. Gülich, Über die Verhältnisse der Bauern in Kalenberg 1831, S. 9. — Strube, Rechtliche Bedenken I 122 (I 285), IV 117 (I 286). — Celler Festschrift, Abt. 2, Nd, I, S. 848.

2 Vgl. die S. 181 Anm. 2 angefühlten Stellen. — Festsetzung des Gemeinheilsgenusses durch Landesgesetz vgl. Hildesh. Polizeiordnung äe 2V./X. 1665, Art. 90. — Zeitschrift des historischen Vereins für N. S. 1851 S, 98.