Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/134

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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das Wenden des Pfluges auf fremdem Felde nach dem ersten Mai verboten. Ungehütet umherlaufendes Vieh wurde gepfändet. Auch war es nicht gestattet, Vieh an der Straße zu hüten.

Wer sein Vieh auf eine fremde offene, aber in privater Nutzung befindliche Wiese trieb, wurde von der Gemeinde bestraft. War die Wiese umhegt oder begraben, so wurde der Eindringling als Dieb betrachtet und kam vor das Amts- oder Patrimonialgericht. Es war streng verboten, während der Ernte Korn von einem Acker zum andern zu tragen. Wer dabei betroffen wurde, galt im Zweifel als ein Dieb. Die Unterhaltung der Feldwege und der Zugänge zu den Äckern lag entweder der ganzen Gemeinde oder den Anliegern ob. Die Bauermeister führten die Aufsicht darüber. Privatwege durften von Fremden nicht benutzt werden, die Nebenwege der Gemeinde waren Nichtgemeindemitgliedern verboten. Wer einem andern Weg und Steg zu gewähren schuldig war und dies versäumte, wurde bestraft. '

Bei Streitigkeiten über Feldschaden entschied der Bauermeister; die durch Abpflügen entstandeilen Grenzverletzungen brachten Gemeindedeputierte, die sogenannten Achtsleute, durch ein besonderes, später zu beschreibendes Verfahren wieder in Ordnung ^.

Zu bestimmten Zeiten im Jahre zäunten die Gemeindegenofsen die Felder zum Schutz der Ernte gemeinsam ein.

Die Gemeindeversammlung bestimmte, wie lange die Wiesen gehegt bleiben durften, und wann sie der gemeinsamen Weide geöffnet werden mußten. Zuvor mußten Maulwurfshaufen und Wucherblumen daraus entfernt werden. Der Bauermeister nahm den Gemeindehirten an, der das auf dem Stoppel- und Brachfelde und der Gemeinheit weidende Vieh hütete.

Alle Gemeindegenossen waren dazu verpflichtet, ihr Vieh vor den Hirten zu treiben und zum Hirtenlohn nach Verhältnis ihres Viehstandes beizusteuern.

Außer diesen aus der Feldgemeinschaft entsprungenen gab es noch eine Reihe anderer gemeinsamer Anstalten.

Der Bauermeister mußte häufig auf eigene Kosten, aber gegen spätere Entschädigung, den Gemeindebullen oder Eber stellen, die beide dann im Reihedienst, also reihum, gefüttert wurden.

Die Gemeinde pachtete nicht selten den Zehnten von dem berechtigten

i Hanssen, Agrarhistorische Abhandlungen, Bd. II <1884), S. 179 ff. Die Ackerflur der Dörfer, bef. S. 216—219, 269—273.