Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/131

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Gewöhnlich mußten die Schuldigen Bier liefern, das bei den Gemeindeversammlungen oder geselligen Zusammenkünften von den Genossen getrunken wurde. Zur Sicherung der Strafsumme konnte der Bauermeister Besitzstücke des Schuldigen pfänden. Dasselbe Recht hatten bei vorkommenden Feldfreveln die Gemeindegenossen gegeneinander. Die Pfandsache durfte nicht aus dem Gemeindegebiet entfernt werden. Dieses gegenseitige Pfändungsrecht hieß Nauernkür. Die Geldstrafen wurden zum Besten der Gemeinde verwendet, und in einigen Gegenden hatten die Ämter angeordnet, daß nur ein Teil, etwa ein Drittel der Strafe, in Bier entrichtet werden dürfe, der Rest aber in Geld der Gemeindekasse zu gute kommen solle. In einzelnen Fällen, z. B, bei kleinen Diebstählen oder Hehlerei, konkurrierte diese kommunale mit der öffentlichen Gerichtsbarkeit. Dann wurde neben der Gemeindestrafe die Strafe des Amtes ausdrücklich vorbehalten, das betreffende Vergehen also doppelt bestraft. Auch bei Streitigkeiten der Genossen über Feldschaden und Ab-pflügen entschieden die Gemeindevorsteher. Jedoch konnte jeder Genosse über Entscheidungen und Strafen der Gemeinde an das öffentliche Gericht erster Instanz, Amts- oder Patrimonialgericht, appellieren. Exemt von dieser Gemeindegerichtsbarkeit waren Edelleute, Klöster und Domanium hinsichtlich der Ritter-, Kloster und Domänengüter ^. Dagegen unterstanden sie derselben mit den in ihrem Besitz befindlichen Bauerngütern'. Soweit die Erfüllung der verschiedenartigen Gemeindeaufgaben Arbeitsleistung erforderte oder Kosten machte, konnte der Bauermeister die Gemeindemitglieder zum Reihedienst heranziehen und mit Bewilligung der Gemeindeversammlung und des Amts Gemeindeumlagen ausschreiben, die in der Regel nach dem Kontributionsfuß verteilt wurden 2.

i Vgl. S. 126 Anm. 1. — Dennecken, Dorf- und Landrecht 1739. I.id. I, S, 56 ff. — Sudendorf, Urkundenbuch der Herzöge von Braunschweig-Lüneburg. Bd. VI, Nr. 244 lca. 1390), VII, Nr. 69. — Vgl. die Urk. ä. ä. 1612 bei Spiel, Vaterländisches Archiv, Nd. II (1820), S. 128, in der der Bischof von Verden einem Hof bei Vifselhüvede die adelige Freiheit verleiht. Der Hof wird von allen Land- und Nauergerichten, deren Findung und Jurisdiktion gänzlich eximiert.

^ Vgl. Akten VW. 74, Amt Copvenbrügge VII, ^.. 1, Nr. 1, 1730—1848; VII. L. 7 I, Nr. 2, 1660 ff. — De«. 74 Amt Hameln, VII, ^ 1, Nr, 3, 1702 bis 1760. — Über das Wesen des Reihedienstes vgl. Hagemann, Landwirtschafts-recht S. 465 ff. — Zeitschrift des h. Vereins für N. S. 1861, S. 97 ff. — Die Neitragspsticht der Nichtgemeindemitglieder betr., vgl. S. 125 Anm, 3 und S.126 Anm.1 u. 2, — Vgl. über das Folgende die Nauernwillküren des Amts Hagen in Akten De». 74, Amt Hagen. I. ü.ßgilni«alia 1^,, Kommunalsachen 1, 6ßnelaiM Fach-Nr. 225 Nr. 1, 1552—1786. — Grimm, Weistümer III, S. 306—312 (Recht der ? freien Hagen). — Dennecken, Dorf- und Lanbrecht 1789. rar« I (Äp. XVII, S, 53 ff. — Zeitfchrift des hift. Vereins f. N. S. 1854, S. 138 ff., Willkür ä. ä. 29./VI. 1594z 1864 S. 313, — Hoyaer Bauern-recht ä. ä. 2./I. 1704 in Zeitschrift für deutsches Recht (eä. Reyscher-Nilda) Bd. XI, S. 138 ff.