Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/130

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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In den Ämtern der Grafschaft Dannenberg, besonders in Liichow und Hitzacker, desgleichen in dem adeligen Gericht Noldeckerland gab es keine Bauermeister, sondern sogenannte Freischulzen als Gemeindevorsteher ^. Das Amt scheint hier erblich an einem bestimmten Grundbesitz gehaftet zu haben. Die Freischulzen genossen, wie schon der Name besagt, eine beschränkte Dienstfreiheit'.

§ 3. Funktionen der Gemeinde.

Zur Durchführung der ihr obliegenden privaten und öffentlichen Aufgaben besaß die Gemeinde (bezw. ihre Organe) folgende Befugnisse. Sie hatte eine allerdings auf agrarische und ortspolizeiliche Gegenstände beschränkte Autonomie, Rechtsprechung und Strafgewalt. Ferner konnte sie ihre Mitglieder zu Leistungen für Gemeindezwecke anhalten.

Ihre Autonomie übte sie durch Erlaß sogenannter Nauern-willküren. Die Nauernwillkür war eine in der Gemeindeversammlung beschlossene und für alle Gemeindegenossen verbindliche Anordnung über irgend einen Gegenstand gemeinsamen Interesses.

Die einzelnen Findungen wurden seit dem Beginn des 16, Jahrhunderts schriftlich aufgezeichnet und systematisch geordnet ^. So entstanden die sogenannten Nauernbriefe oder Weistümer, die man im 18. Jahrhundert in fast allen Gebieten Niedersachsens antrifft ^, Der Staat erkannte stillschweigend oder ausdrücklich diese Autonomie der Gemeinde an^. Im 18. Jahrhundert wurden die Willküren regelmäßig, jedoch nicht immer, von den Ämtern bestätigt ^.

Die Willküren beschäftigen sich zunächst und hauptsächlich mit wirtschaftlichen und lokalpolizeilichen Angelegenheiten.

Die Gemeinde konnte jeden Verstoß gegen ihre Satzungen mit kleinen Strafen (von den Ämtern Konventionalstrafen genannt) ahnden, die in der Regel 1 Thaler an Geldeswert nicht übersteigen durften.

1 Vgl. S. 129 Anm. 3,

2 Vgl. über das Folgende die Nauerüwilltürcn in I)L8. 74, Amt Hagen I, I., 1 Fach 225. Nr. 1, 1552—1786. — Hanssen, Uyrarhistorische Abhandlungen, Nd, II 1884, S. 84 ff. — Vgl. betr. Lüneburg, Lüneb. Polizeiordnung äe 6,/X. 1618 0»p. 12 (<ü. L. I., 0ap. IV § 4), — Vgl, betr. Hildesheim Günther, Nmber- gau, S. 5ß. ^ Netr. Hoya-Diepholz: Oppermann, Deutsches Gerichtsverfahren im Mittelalter in Zeitschrift für deutsches Recht. Ad. II 1, S. 56 ff. — Allge mein, Dennecken, Dorf- und Landrecht 1789 ?arz I, «Äp. XVII. — Vgl. v. Nülon, u. Hagemann, Praktische Erörterungen :c. Ad. I Nr. 43 und II Nr 50. — von Namdohr, Juristische Erfahrungen III, V, 467 u, 468,