Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/122

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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ab, so finden wir den Gemeindebesitz überall als wesentliche Voraussetzung der Gemeindegenossenschaft.

Ebenso wichtig und weit verbreitet war das Bindemittel der gleichen wirtschaftlichen Thätigkeit. Die Markgemeinde war überall in Niedersachsen eine Vereinigung von Laudwirten. Aus der gleichen wirtschaftlichen Thätigkeit sowohl wie aus dem Gemeindebesitz entsprang ein gemeinsames wirtschaftliches Interesse, zumal der Gemeindebesitz regelmäßig von den Genossen gemeinsam in nawi-a genutzt wurde.

Nicht minder als die beiden erwähnten Momente schuf auch die Nachbarschaft gemeinsame wirtschaftliche Interessen; zugleich aber bildete sie die wichtigste Voraussetzung für die soziale und politische Seite der Gemeindegenossenschaft. Die Nachbarschaft, vielleicht die wichtigste Vorbedingung des Gemeindelebens, bedeutete schon ihrem Wortsinne nach eigentlich nicht so sehr die lokale Vereinigung der Ansiedelungen, als vielmehr die Nähe der Äcker der Genossen. Man verstand ursprünglich darunter nicht vioinita», das Beieinander-wohnen, sondern das Nebeneinanderwirtschaftm. In der Regel war jeder Gemeindegenosse sogar mit seinen einzelnen Äckern dem Äckerbesitz der anderen Gemeindemitglieder benachbart, d. h. die Landereien der Gemeindegenossen lagen im Gemenge.

Gemengelage der Äcker der Genossen war überall in Niedersachsen die Regel'. Einzelhofe mit arrondiertem Besitz fanden sich in größerer Zahl nur in den Grafschaften Hona und Diepholz, seltener schon auf der Geest und Marsch der Herzogtümer Lüneburg, Bremen und Verden, fast gar nicht in den südlichen Gebieten'. In den Marschen und einzelnen Kolonisationsdörfern des Binnenlandes lagen die Bauerngüter häufig als sogenannte Streifmhufm nebeneinander, d. h. der Ländereibesitz eines jeden Bauern war zu langen zusammenhangenden, senkrecht zur Thalrichtung oder zum Straßenzuge laufenden Streifen vor und hinter dem Hofe vereinigt ^.

! Vgl. Celler Festschrift, Abt. 2, Bd. I, S. 202, 205 und die Flurkarten in den Zeichnungen. — Thaer und Venecke, Annalen der niedersächsischen Landwirtschaft. Nd. I (1799), St. 3, S. 18 ff. — Beschreibung des Amts Lemförde in Diepholz in Annalen der Kurlande (eä. Kraut und Iacobi), Bd. III, S. 801 ff. — Beschreibung des Amts Diepenau in Zeitschrift des h. V. f. N. S. 1851, L. 100, — Annalen der Kurland«. Bd. IV (1790), St. 2, S. 368 u. 3S9 (betr. Nlemen-Verden). — Auch Schlitte, Zusammenlegung der Grundstücke. Nd. II, S. 589 und 540. — Vgl. Gesenius, Meierrecht, Bd. II, Anlage I, — In-strultion für die Landesvermessung ä, <I. 28./XI. 1755.

2 Vgl, Celler Festschrift und Zeichnungen a. a. O, — Meitzen, Boden des preußischen Staates 1868, Bd, I, S. 347.