Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/121

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Dies war der Zustand des 18. Jahrhunderts. Im 19. Jahrhundert entwickelte sich die Geuieindeverfafsung insofern weiter, als der Kreis der sämtlichen Einwohner des lokalen Bezirks der Gemarkung, dem gegenüber im 18. Jahrhundert der Bauermeister im direkten Auftrage des Staates die lokale Polizei und Verwaltung mahrgenommen hatte, und die im 18. Jahrhundert von der Gemeinde-pflicht völlig ausgenommenen Privilegierten sich zu der sogenannten politischen oder Ortsgemeinde zusammenschlössen'.

Diese entzog der privatrechtlichen Korporation die sämtlichen öffentlichen Befugnisse und übte sie in Verbindung mit den Aufgaben des Bauermeisters als Korporation des öffentlichen Rechts kraft eigenen Rechts, aber unter Leitung und Aufsicht des Staates^.

Das 18. Jahrhundert kannte diese höchste Ausbildung der Ge-meindeuerfassung noch nicht. Die privatrechtliche Korporation war noch der Träger der öffentlichen Befugnisse.

Die Ortsgemeinde bestand nur als Verwaltungsbezirk des mit staatlichen Aufgaben beauftragten Bauermeisters, ohne selbständige juristische Persönlichkeit.

Nur die Eigenschaft der Gemeinde als Korporation des privaten Rechts bewahrte sie damals vor dem völligen Aufgehen in dem Ver-waltungsorganismus des Staates.

§ 2. Gemeindeverfassung im 18. Jahrhundert.

Wenden wir uns jetzt zur Betrachtung der Gemeindeverfassung des 18. Jahrhunderts, so ergiebt sich schon aus dem Gesagten, daß für unsere Untersuchung als Gemeinde nur die Korporation des privaten Rechts in Frage kommen kann. Nach ihrem wichtigsten Objekt nennen wir sie kurz Markgemeinde.

Allerdings waren schon damals noch andere ländliche Verbände in ähnlicher Weise wie die Markgemeinde Träger wirtschaftlicher, sozialer und politischer Aufgaben. Die Organisation dieser zur Erfüllung kommunaler Aufgaben geschaffenen Verbände ist daher Bestandteil der Landgemeindeverfassung im weiteren Sinne. Auf diese Verbände soll nicht näher eingegangen werden. Jedoch ist zum Verständnis der Markgemeindeverfassung selbst eine kurze Charakteristik

! Vgl. Meyer, Staatsrecht, S. 300, — Gerber, System des deutschen Privatrechts 1890, S. 82.