Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/119

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Personen, wie Grund- und Gerichtsherren, als Organe für diese Thätigkeit'.

Infolgedessen wurde zunächst der materielle Inhalt der kommunalen Aufgaben ein anderer. Während früher die Thätigkeit der Gemeinde vorwiegend aus den Bedürfnissen der Genossenschaft entsprang und auf diese Bedürfnisse beschränkt blieb, d. h. also hauptsächlich auf die Ordnung der rechtlichen, wirtfchaftlichen und sozialen Beziehungen der Genossen gerichtet war, diente die Gemeinde jetzt den Zwecken des Staates und erfüllte in seinem Auftrage die staatlichen Aufgaben, die innerhalb ihres Wirkungskreises zur Erscheinung kamen. Außerdem aber entzog ihr der Staat viele administrative und jurisdiktionelle Befugnisse gänzlich.

Aber auch die juristische Natur dieser Thätigkeit änderte sich völlig. Sie entsprang nicht mehr aus dem Recht zur autonomen Ordnung der kommunalen Verhältnisse und Lebensinteressen, sondern sie geschah im Auftrage des Staates. Die Gemeinde war nicht mehr eine autonome Korporation des privaten Rechts, die alle Lebensbeziehungen ihrer Mitglieder, auch die nach heutigen Begriffen öffentlich-rechtlichen, in den Kreis ihrer Thätigkeit zog, sondern sie war ein im Dienste des Staates stehender Kommunalverband, der mit mehr oder weniger Selbständigkeit die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllte.

Allerdings wurde die niedersächsische Landgemeinde niemals Organ des Staates im Sinn einer Behörde. Nicht einmal in der Zeit ihrer größten Unselbständigkeit war sie ein bloßer, dem Amte oder adeligen Gerichte unterstellter Verwaltungsbezirk.

Die ihr als einer Korporation des privaten Rechts zugewiefenen öffentlichen Aufgaben bewahrten sie vor dem völligen Aufgehen in dem staatlichen Verwaltungsorganismus.

Als Korporation des privaten Rechts mußte sie die Steuern aufbringen, als folche mußte sie die Kommunalmege unterhalten und die öffentlichen Landes- und Hoheitsdienste leistend

Der Staat benutzte hier die Gemeinde nicht als Organ, um den einzelnen zu der betreffeuden Leistung anzuhalten, sondern er ver-

l Vgl. Stüve, Landgemeinden, S. 123 ff. und 129 ff.

^ ^ z^l. Stüve, Landgemeinden, S. 124 und 125. — Manecke, Staatsrecht, S. 35S. — Kalenberger Wege-Ordnung <k 17./III. 1788 Lap. I, § 6 («. «. «. <Äp. IV, Nr, 364, S. 966). Die Besserung der Kommunalwege wird als Bau-reinigung (verderbt aus Bauereinigung) nachbargleich, wenn es nötig ist, verrichtet.