Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/111

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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zogen Brotkorn für sich und Stroh für das Vieh auf gepachteten Bauernäckern, sehr selten auf eigenen Grundstücken^.

Der Landwirtschaftsbetrieb fehlte auch hier nicht völlig.

Kein Meier durfte ohne Konsens des Grundherrn einen Häusling aufnehmend In Lüneburg und Houa leistete der Häusling an den Grundherrn des Meiers, auf dessen Hofe er wohnte, Frondienste oder bezahlte statt derselben den sogenannten Dienstthaler^. In den übrigen Landesteilen bestand diese Leistungspflicht nichts

Dagegen war der Häusling ebenso wie der Abbauer oder der neue Anbauer für den obrigkeitlichen Schutz zu Dienst-, bezw, Geldleistungen an den Schutzherrn verpflichtet. Diesen Schutz gewährte in den meisten Landesteilen die Gerichtsobrigkeit, d. h. das landes-fürstliche Amt oder der adelige Gerichtsherr ^.

In Lüneburg erhob der Grundherr von den auf seinem Ritterhofe wohnenden Häuslingen auch das Schutzgeld ^. In Nremen-Verden hatte das Schutzgeld völlig den Charakter der Steuer und wurde von allen Häuslingen an das fürstliche Amt, an den Landesherrn geleistet 6. Die regelmäßige Steuerpflicht der Häuslinge und Abbauer bestand zwar in allen Provinzen; sie wurden jedoch von den alten Objektsteuern, die auf deu Höfen, dem Lande und dem Vieh lagen, nur hinsichtlich ihrer geringen Viehhaltung berührt ^, und selbst die Viehsteuer traf die auf adeligen Höfen sitzenden Häusliuge und Abbauer nichts Daher nahm das Schutzgeld vielfach den Charakter der Steuer an.

§ 5. Soziale Bedeutung der Klassen.

Dies waren die wichtigsten Merkmale der Klassen, in welche im 18. Jahrhundert die ländliche Bevölkerung Niedersachsens zerfiel. Die Qualität der bäuerlichen Stelle, die der Bauer besaß, bestimmte

i Vgl. Brandes, Gutachtliche Vorschläge, § 228, — «c>ä. 0c>u8t. <Äz>. V, Nr. 83, — Im Süden war ihre Landwirtschaft kaum nennenswert vgl. «. Gülich, Verhältnisse der Bauern in Kalenberg, T. 46 ff.

^ Vgl. Hagemann, Lanbwirtschaftsrecht, A. 98,

n Vgl. Strube, De iur« villiearum, S. 219—223. — Grefe, Hannovers Recht, S. 2S4. — Strube, Rechtliche Bedenken IV, 94 (II, 522). — u. Bülom und Hagemann, Praktische Erörterungen, Bd. III, Nr. 51.

4 Vgl. Loä. Loiizt. Lalsud., Lap. VII, Nr. 8, S. 189. — v. Nerlepsch, Pragmatische Geschichte, S. 63. — Ooä. douLt, I,ünsb., Oap, V, Nr. 14 und 41 ff. — Strube, De iure villieorum, S. 222 und 228. — Vgl. S. 108, Anm. 4.