Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/102

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Hoya-Diepholz und Lüneburg vertreten gewesen zu sein', während sie in den südlichen Landesteilen wahrscheinlich wegen dichterer Vesiedelung und häufigerer Teilung der Köterklasse sowohl numerisch wie auch an Wichtigkeit zurücktraten'.

Ihr Besitztum bestand aus einem kleinen Hause, dem „Brink-katen", mit dazugehörigem Hof- und Gartenraum ^. Das Ganze war selten über zwei Morgen groß^. Sie wohnten in der Regel nicht im Dorfe, sondern außerhalb desselben auf dem sogenannten Binnenanger oder Bauernbrink^.

Dieser unmittelbar vor den Dörfern liegende Teil der Gemeindeweide scheint eine Eigentümlichkeit der niedersächsischen Dorffeldmarken gewesen zu sein, und dieser Umstand muß die Entstehung der Brinksitzer bedingt habend Auch der in ganz Niedersachsen übliche Name Brinksitzer deutet auf das begriffsbestimmende Merkmal dieser Bauernklasse^. Ein Nrinksitzer war insofern ein Köter, als auch bei ihm das Haus den Hauptbestandteil seines Besitztums bildete. Daher hieß er auch in Vremen-Verden Brinkköter, Er unterschied sich von dem Köter dadurch, daß sein Haus nicht innerhalb des Dorfes, fondern draußen vor dem Dorfe auf dem Bauern-brink, auf der Gemeinheit lag.

Schon aus diesem Umstand ergiebt sich die Vermutung, daß die Brinksitzer im Gegensatz zu Meiern und Kötern, den alten Bewohnern der Dörfer, Neuansiedler gewesen sind. Diese Annahme wird durch die unzweifelhafte Überlieferung bestätigt. Die Ansetzung von Brinksitzern auf Allmendboden hatte wahrscheinlich schon im

' Vgl. S. 101 Anm. 4.

^ Vgl. Hagemann, Landwirtschaftsrecht, 1807, S. 84, 98, 207, — Brandes, Gutachtliche Vorschläge «., Hannover 1797, ß 228. — Alten Dez. 76, 6enslÄiH XVIII, Dienstsachen, (?ouv. VIII und IX. Beilage zur Dienstbeschreibung des Amts Ricklingen, betr. LonoWzio wegen der Wirtschaft auf dem Karstendamm. — Desgl. De». 76, XV, Llkmenzia, Lonv. XI, 1780-82, Amt Rothenburg, Ausweisung neuer Vrinkkoten.

' Vgl. die vorstehende Anm. — Brandes, a. a. O., § 227. — Stüue, Landgemeinden, S. 20. — Cellische Kammerausfchreiben im Luä, lüouzt. I^unsd., Kap. V, S. 28 und 130 ff. — u. Gülich, Verhältnisse der Bauern in Kalenberg, S. 3. — v. Nülow und Hagemann, Praktische Erörterungen, Bd. IV, Nr, 58. — Vgl. die Erklärung des Wortes Brint bei Grimm, Wörterbuch, und im An hang des LnÄ. Lon8t. I^unsd., I'om. VI, am Ende. — Grimm, Weistümer, Bd. III, S. 29? ff. — Schiller-Lübben, Mittelniederdeutsches Wörterbuch, 1875, I, S. 425.