Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/098

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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tümern Bremen-Verden, Braunschweig und im Bistum Hildesheim, waren die Köter ebenso wie die Meier kontributiousvflichtig'. Die Einführung dieser Steuer im dreißigjährigen Kriege hatte in Lüneburg, Hona und Diepholz, wo sie nach den Höfeklassen der Voll-, Halbhöfe, Köter und Brinksitzer ausgefchlagen wurde, die Abschließung und Konstituierung dieser Bauernklassen vollendet', und auch in den übrigen Landesteilen, wo die Höfeklassen nur zum Teil die Steuereinheiten bildeten, war die Einbeziehung der Köter in die Kontribution für die Stellung dieser Bauernklasse in der Gemeinde von großer Wichtigkeit geworden ^.

In den Marschen Bremens endlich bildete die verschiedene Bemessungsgrundlage der Kontribution einen Hauptunterschied zwischen Hausmann und Köter. Zwar bezahlte dieser von seinem geringen Landbesitz ebenso wie der Hausmann die hier auf den Morgen Landes ausgeschlagene Kontribution. Außerdem aber entrichtete er als besondere, nur den Angehörigen der Köterklasse obliegende Leistung die Kontribution von der Köterhabseligkeit, also eine Vermögenssteuer, zu der er jedes Jahr neu eingeschätzt wurdet

In ganz Niedersachsen war der Köter Gemeindemitglied mit vollem Stimmrecht in der Gemeindeversammlung und nahm, wenn auch in geringerem Nmfaug als die Meier, so doch, der Beschaffenheit seines Landwirtschaftsbetriebes entsprechend, Teil an der Nutzung der Gemeinheit 2.

Wie bei dem Meier- oder Ackerhofe die Ackerhufe, so bildete bei der Köterei das Hans den Grundbestandteil des bäuerlichen Besitztums ^.

Wesentlich für den Köter war, daß er im Dorfe eine Hofstätte mit zugehörigem Garten besaß. Dieses Hauptkennzeichen des Köters

! Vgl. Stllve, Lasten, S. 179—191. — Derselbe, Landgemeinden, S. 123 bis 125. — Iacobi, Sammlung von Landtagsabschieden und sonstigen das Fürstentum Lüneburg betr. Urkunden, Bd. II, S. 192.

^ Vgl. Altes und Neues aus den Herzogtümern Bremen und Nerden, 1772, Bd. II, S. 325 ff., 347, 348, Vd. V, S. 253—255. — v. Pufendorf, odg. mnz, Bd. IV, Nr. 61, § 2.

° Vgl. Gesenius II, S. 50 ff. — Stüve, Landgemeinden, S. 9 ff. — von Pufendorf, ow. iuri«. Bd. IV, Nr. 108. — Gandersheimer I,. ^. äß 1601, Art. 29 (0. 0. 0, «ap. VIII, Nr, 1). — Strube, Rech«. Bedenken, III, Nr. 8 (I Nr. 95),

^ Vgl. Stüve, Landgemeinden, S. 37. — Lüntzel, Geschichte der Diücese und Stadt Hildesheim. Nd, I (1858), S. 824 ff. u. 329 ff. — Thaer u. Benecke, Annalen. Bd. I (1799) St. 1, S. 3. — GeseniuZ II, S, 47 Anm.