Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/087

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Halbhof die weitaus häufigsten Repräsentanten der ersten Klasse der Bauerngüter.

Betrachten wir nun diese für das Verständnis des Wesens des niedersächsischen Bauerngutes so wichtige Hufe etwas näher. Zunächst wollen wir nur feststellen, was die Hufe im 18. Jahrhundert bedeutete, ohue auf den in früherer Zeit damit verbundenen Begriff näher einzugehen.

Sicher ist, daß mau im 18. Jahrhundert einen bestimmten Ackerkomplex auf der Feldflur als Hufe bezeichnete. Die Größe dieses Ackerkomplexes betrug im weitaus größten Teile Niedersachsens etwa dreißig Morgen'. Nur in den Marschen und in einigen kleineren Kolonisationsgebieten des Binnenlandes finden mir eine weit größere Hufe, die uns jedoch augenblicklich nicht weiter interessiert'. Die Hufe mußte also auf der Flur, d. h. demjenigen Teile der Gemarkung liegen, wo die Wirtschaft des einzelnen Bauern aus verschiedenen Gründen einer Regelung durch die Gesamtheit, dem Flurzwang, unterworfen war. Sie mußte ferner dreißig Morgen groß sein. Hierzu kam noch ein drittes Erfordernis, Nicht jeder beliebige dreißig Morgen große Ackerkomplex oder Abschnitt der Feldflur bildete eine Hufe, sondern nur eine Reihe individueller, nicht vertretbarer Acker-stücke machte in ihrer Gesamtheit den als Hufe bezeichneten Acker-komplex aus 2.

Die Hufe war also eiu nach Umfang und Lage genau bestimmter Teil der Feldstur. Jedes, zur ersten Reiheklasse gehörige Bauerngut, einerlei, ob es Meier- oder Ackergut oder Hof genannt wurde, mußte eine oder mehrere solcher Ackerhufen enthalten. In ganz seltenen Fällen genügte, wie erwähnt, auch ein Bruchteil einer Hufe, etwa die Hälfte oder ein Viertel. Das Meier- oder Ackergut, als solches, der ganze Hof, trug nun im 18. Jahrhundert bestimmte Lasten und genoß bestimmte Rechte,

' Gesenius II, S. 89, — u, Pufendorf, ow. iui-is II, Nr, 18Z. — Dennecken, Neuvelmehrtes Dorf- und Landrecht, 2. Auflasse 1739, Bd. I, Teil I, Kap. VI, ß 26. — Stiube, aeeWZinnßL llä eoiniiientlltionsm cls iurL villioarum, Nr. 12. — Stüve, Landgemeinden, S. 26 und 48.

^ Vgl. Celler Festschrift, Abt. 2, Bd. I, S. 203. — Gesenius, Meierrecht, Bd. II, Anlage Nr. 12 (S. 110), Nr. 14a (S. 116). — Akten des Staatsarchivs zu Hannover: Hannover, Vß8. 74, Amt Osterode, DoinaniaÜÄ, L., Meier« und Höfesachen I, (iensiÄia, Meierhöfebeschreibung des Amts Osterode, 1767, Fach 20, Eon«, 15, — Hannover, Dez. 75. Klosteramt Narsinghausen, Wennigsen I, Ußnei°alia 6, historische und statistische Notizen, Nr. 41, Beschreibung des Klosters Barsinghnusen Gerichtsdorfes Nienftedt, 1756—1762.