Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/206

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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dieser Synode einzuschärfen, daß die Confirmation nirgends unterlassen werden solle, so wenig in den Städten wie auf dem Lande. Dieselben Beschlüsse verfügten, daß die Examina der Confirmanden, wo zwei oder drei Prediger wären, in der Woche vor dem Sonntage, da die Confirmation geschehen solle, angestellt werden müßten, und zwar von demjenigen Prediger, den jeder zu seinem Beichtvater erwählen wolle. Die Confirmation solle aber nach altem Gebrauche den Pastoren allein zustehen. Eine eigentliche Vorbereitung der Confirmanden war damals noch nicht angeordnet. Die wiederholten Synodalschlüsse wegen Einführung der Confirmation bewirkten indessen dieselbe keinesweges überall. Demnach mußte noch auf der Synode von 1707 dem Flensburgischen Vice-Propsten Hoyer ernstlich aufgegeben werden, darauf zu sehen, daß die in dortiger Propstei ungeachtet der wiederholten Synodalbeschlüsse noch immer nicht allgemein eingeführte Confirmation unweigerlich beschafft werde.

Die Beschlüsse derselben Synode von 1691 schärften es gleichfalls ein, daß wo auf dem Lande den Diaconen obliege, Schule zu halten, sie dies selbst verrichten müßten, keinesweges aber Fug und Macht haben sollten, einen Anderen dazu zu bestellen.

Um dieselbe Zeit fangen bei uns an manchen Orten die Ministerialkirchenbücher erst an, wie das Studium der Kirchenarchive zeigt, über welche wir im Allgemeinen bemerken, daß man in den älteren Zeiten für dieselben nur eine Truhe gehabt hat, die sogenannte Kirchenlade. Dieselbe ward manchmal in der Kirche, aber anderwärts auch wohl im Pastorate aufbewahrt. Der Umfang oder vielmehr der Inhalt der Kirchenarchive war unbedeutend. Die große Papiermasse, wie sie sich jetzt in den meisten Kirchenarchiven findet, ist erst in neuen Zeiten hineingekommen, und unser Jahrhundert hat gewiß zwei Drittheile zu den Bestandtheilen dieser Archive geliefert. Hie und da hatte man auch in den Kirchen Wandschränke, in denen viele Papiere vermodert und von Feuchtigkeit verzehrt sein mögen, daher wurde d. d. Gottorf den 12. April 1803 die Erlaubniß ertheilt, daß die Prediger selbst die Archive in Händen haben möchten. Die Ordnung der Archive richtet sich jetzt nach einem vorgeschriebenen Schema, dessen Datum in der Geschichte der Kirchenarchive Epoche macht. Wegen Aufbewahrung der Kirchenbücher ist eine Verfügung erschienen d. d. Friedrichsberg den 27. August 1802.