Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/205

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  3. Band
4. Band  |  Inhalt des 4. Bandes
<<<Vorherige Seite
[204]
Nächste Seite>>>
[206]
SH-Kirchengeschichte-4.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.

angeordnet auf den 17. und 18. October, und dazu als Texte bestimmt: 1. Könige 2, 4; Psalm 18, 50. 51; Hiob 36, 7; 1. Kön. 8, 66. Sowohl im Herzogthume Schleswig, wie in dem Königlichen Landestheile von Holstein fanden viele Feierlichkeiten statt. Man findet nicht, daß sich Stimmen erhoben, welche es ausgesprochen hätten, daß diese Feier die Herzogthümer nicht anginge. Das lag nicht in dem politischen Geiste der damaligen Zeit, welche dem Cultus des Absolutismus und dem Interesse der Dynastie zugewendet war.

In den Jahren 1623 und 1736[1] erschienen wichtige Verordnungen wegen gebührender Heiligung der Sonn- und Feiertage, im Jahre 1741 über die sogenannten Conventikel oder geistlichen Privatversammlungen, welche kein Laie ohne Vorwissen des Predigers halten durfte.[2] Diese Kirchenverordnungen haben bis in unsere Tage Gültigkeit behalten.

Eine bedeutsame Veränderung in der Liturgie erfolgte zu Ende des siebenzehnten Jahrhunderts in Gemäßheit von Synodalschlüssen. Bei dem Gottesdienste war noch immer nicht wenig Lateinisches gebräuchlich. Die Beschlüsse der Synode von 1691 geboten die Abstellung desselben in folgendem Wortlaute: „Was sonst aber in den Kirchen und bei Leichenbegängnissen bisher etwa lateinisch ist, soll hinführo deutsch sein; die Litanei auch an allen monatlichen Bußtagen ohne Reime gesungen werden; Niemandem aber bei der Communion eine besondere Musik vor Anderen zu Ehren angestellet werden.“

Aus den Synodalacten von 1691 ist ferner zu erkennen, daß die Confirmation[3] noch nicht allgemein eingeführt gewesen sein kann, denn sonst wäre es nicht nöthig gewesen, durch die Beschlüsse


  1. Gemeinschaftliche Verordnung wegen der Gottesfurcht u. s. w. vom 14. December 1623 im Corp. Const. I, 244. Königliche Verordnung vom 16. April 1736 im Corp. Const. I, 301 ff.
  2. Königl. Verordnung vom 13. Februar 1741 im Corp. Const. I, 328, vgl. Lübkert, § 34.
  3. Falck, Ueber die Confirmation, im N. Staatsb. Mag. I, S. 533 u. 943. II, S. 668 ff. Callisen, Anleitung zur Kenntniß der Kirchenverordnungen, S. 114. Der Hauptschrift über die Confirmation von M. Trogillus Arnkiel, Pastoren und Propsten zu Apenrade, deren erste Ausgabe 1693 und die zweite 1698 erschien, haben wir früher schon gedacht.