Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/263

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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landesherrlichen Besitz übergegangen, während Preetz, Uetersen, Itzehoe und das S. Johanniskloster vor Schleswig für die Fräulein aus der Ritterschaft sich erhielten, dagegen die Herrenklöster durch die Landesherrschaft eingezogen und auf den Aussterbeetat, wie man jetzt sagt, gesetzt wurden. Die Landstände erhoben gegen diese Aufhebung und Aneignung der großen Klosterbesitzungen nunmehr keinen Einspruch, und bei einigen dieser Herrenklöster wurde der Uebergang auf die Landesherren dadurch vermittelt, daß schon Einzelne vom Landesadel damit beliehen waren, wie dies im dänischen Königreiche noch häufiger vorkam, bis dann später die völlige Einziehung erfolgte.

Wenn man endlich fragt, welchen Gewinn der Bauernstand gehabt habe, so ist zuvörderst zu antworten, daß derselbe zu den Ständen in staatsrechtlichem Sinne eigentlich nicht gehörte, und daß auch selbst die Marschlandschaften nicht in die ständische Corporation aufgenommen worden waren. Die letzteren standen freilich in einer gewissen Selbständigkeit da und in althergebrachter Communalfreiheit, und es mußte daher, wenn gezahlt werden sollte, mit ihnen ordnungsmäßig verhandelt werden[1]. Uebrigens verschlechterte sich selbst in Folge der Reformation der Zustand eines nicht geringen Theils unseres Landvolks durch den Umstand, daß die Lansten oder Hintersassen der geistlichen Stiftungen großentheils nun entweder adlige Gutsuntergehörige, oder landesherrliche Amtsuntergehörige wurden, damit aber allgemach in eine härtere Dienstbarkeit gerathen waren, denn das alte Sprichwort: „Unterm Krummstab ist gut wohnen“ war auch hier zu Lande nicht ohne eine gewisse Wahrheit. Hierbei ist jedoch nicht zu verschweigen, daß bei solchem Uebergange, besonders bei dem in die landesherrliche Amtsuntergehörigkeit, doch vielfältig die persönlichen Rechte gewahrt worden sind, und dies in viel spätere Zeiten hinein als das Reformationszeitalter. Jedoch verloren freilich mehrere kleine Stadtgemeinden, die unter dem Krummstabe städtische Verfassung und Lübisches Recht bekommen hatten, in Folge der Säcularisation ihrer Klosterherrschaft die Stadtqualität, namentlich Zarpen im Klosterbezirke von Reinfeld, Grube und Grömitz in dem von Cismar.


  1. Vgl. Michelsen, Ueber die vormalige Landesvertretung in Schleswig-Holstein, mit besonderer Rücksicht auf die Aemter und Landschaften. (Hamburg 1831.)