Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/172

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Apologie, wie auch in unserer Kirchenordnung als ein eigenes drittes Sacrament bezeichnet, aber in der lutherischen Dogmatik ist diese Auffassung in der Folge nicht aufrecht erhalten, vielmehr die Beichte wesentlich als heilsame Vorbereitung zur Feier des Abendmahls angesehen worden[1]. Die Firmelung oder Confirmation, gleichwie die Priesterweihe, wurden zwar beibehalten, jedoch nicht als Sacramente, sondern nur als erbaulicher Ritus, die letzte Oelung gänzlich verworfen, und die Ehe verlor ihre sacramentalische Qualität. Von großem Einflusse war ferner die Verwerfung der katholischen Lehre von den guten Werken. Die Augsburgische Confession in Artikel XX verwirft namentlich den Heiligendienst, den Rosenkranz, die gesetzten Fasten, Wallfahrten, Indulgenzien, Ablaß u. a. Und unser Kirchenordnung nennt als abzuschaffende Mißbräuche u. a. Ablaß, Bedefahrt, Vigilien, Salbungen, das Meßopfer, Fegefeuer, Weihwasser. Bei dem Abendmahle insonderheit wurde sowohl die Lehre von dem Meßopfer und von der Brotverwandlung, als die Ausschließung der Laien von dem Genusse des Kelchs als irrig verworfen. Mit der Verehrung der geweihten Hostie verschwanden aus den lutherischen Kirchen Monstranz, Tabernakel und die vor dem Heiligthum brennende ewige Lampe. Es wurden selbst die Monstranzen und Tabernakel, obgleich sie manchmal wahren Kunstwerth hatten, als Ueberreste des Papstthums zerstört oder verhandelt. Ein gleiches Schicksal hatten manche Heiligenbilder der Kirchen, besonders solche, denen man bisher Verehrung gewidmet hatte, obgleich eine derartige Bilderstürmerei, wie sie anderswo vorkam, bei uns nicht vorgefallen ist.

Diese von uns nur angedeuteten Gegensätze mußten mit innerer Nothwendigkeit in der Liturgie sich ausprägen. In der katholischen Zeit war die liturgische Form des Gottesdienstes theils durch das canonische Recht für die gesammte römische Kirche, theils durch Anordnungen der Bischöfe für die einzelnen Diöcesen geregelt und in den am Schlusse des Mittelalters gedruckten Missalen[2] genau bestimmt,


  1. Falcks Handb. des S. H. Rechts III, 2. S. 695. Eichhorns Kirchenrecht II, S. 265.
  2. Das Missale für die Diöcese Schleswig wurde zu Lübeck 1486, zu Paris 1512 und zu Rostock 1522 gedruckt, für Hamburg das von Albert Kranz verbesserte Missale zu Straßburg 1511, das für Lübeck am Schlusse des fünfzehnten Jahrhunderts. S. oben Bd. II, S. 205-6.