Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/171

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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auf das Salair des Predigers in den Städten zu Gunsten der Wittwe, und auch da wird hinzugesetzt, daß ihr nöthigenfalls Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zukommen solle. In Ansehung der emeritirten Kirchen- und Schuldiener, welche in ihrem Amte tüchtig gewesen sind und lange und treu gedient haben, nunmehr aber wegen ihrer Schwäche nicht länger dienen können, ertheilt der König in einem eigenen Capitel der Kirchenordnung das Versprechen einer anständigen Versorgung auf deshalb eingereichtes Gesuch. Diese Verordnung schließt über den Emeritus mit folgenden Worten: „Wenn wy darumme angelanget werden, So wille wy eme eine gnedige vorsorginge don“. Es ist also hiermit die Aussicht auf Pensionirung aus der Staatskasse ausdrücklich verheißen.


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XI.

Von dem öffentlichen Gottesdienste und einzelnen gottesdienstlichen Handlungen.

Die durch die Reformation bewirkte Aenderung in der Kirchenlehre mußte folgeweise große Aenderungen im Cultus und Ritus herbeiführen. Die in Ansehung der Erkenntnißquellen der christlichen Lehre selbst bestehende Verschiedenheit zwischen der katholischen nnd der protestantischen Kirche mußte zu großen Gegensätzen in der Dogmatik führen und war daher auch von erheblichem Einflusse auf die kirchlichen Cärimonien und Einrichtungen. Für beide Kirchen ist die Heilige Schrift, alten und neuen Testaments, die Quelle der Religionslehre; während die katholische neben der Heiligen Schrift die Ueberlieferung oder die Tradition annimmt, wird die letztere dagegen von der protestantischen verworfen, und viele bedeutende Lehren der katholischen Kirche wurden in der evangelischen Dogmatik als irrig erkannt. So wurden von den sieben Sacramenten der Katholiken nur die zwei, die Taufe und das Abendmahl, in der protestantischen Kirche beibehalten; denn es findet sich zwar die Beichte sowohl in der Augsburgischen Confession und deren