Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/165

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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gütlichen Beilegung gemacht hatten. Die Beendigung des geistlichen Amtes wurde auch nach der Reformation nach den Grundsätzen des canonischen Rechts beurtheilt. Da das Amt ein lebenslängliches ist, so war die Kündigung des Predigers durch die Gemeinde, wie sie besonders in Dithmarschen öfter vorkam, eigentlich immer ein Mißbrauch[1]. Die Beerdigung eines verstorbenen Predigers in der Kirche war vor der Reformation und auch lange nach derselben regelmäßig in Gebrauch[2].

Die Verleihung der geistlichen Aemter beruhte vor der Reformation auf dem Collations-Recht der Bischöfe, welches aber durch die Reformation anf den Landesherrn überging, jedoch so, daß den Gemeinden dabei eine bestimmte Berechtigung zukam, und auch die hergebrachten Patronatrechte fortbestanden. Nach der Kirchenordnung ist der Gemeinde die Wahl des Predigers eingeräumt, nachdem seine Ordination durch den Bischof erfolgt ist. Es ging dieser ein Examen vorher, und zwar ein dreifaches, wie es schon nach dem katholischen Kirchenrecht erfordert ward, und wie es in unserer Kirche in veränderter Form beibehalten ist: Tentamen, Examen und bei der Ordination selbst das Colloquium. Unsere Kirche kennt aber allein die Weihe zum Prediger-Amte, während die katholische Kirche für jede Stufe des geistlichen Standes eine eigene Weihe hat[3]. Die Predigerwahl durch die Gemeinden gestaltete sich frühzeitig in sehr verschiedenen Formen, anfangs immer mit Zuziehung des Propsten; es blieben aber dabei die Patronatsrechte, und zwar in der Weise, daß die Gutsherren, denen das Patronat, die sogenannte Lehnware zustand, den von der Gemeinde Gewählten dem Bischof zn präsentiren hatten zur Ordination und Einsetzung, gleichwie in den Städten der Stadtrath solche Präsentation des gewählten Predigers vorzunehmen hatte. Im siebenzehnten Jahrhundert hörte jedoch das Wahlrecht der Gemeinden vielfach auf[4]. Nach der Ordination und Wahl erfolgte die Introduction,


  1. Abhandlungen aus den Anzeigen, III, S. 430.
  2. Callisen, Anleitung S. 315.
  3. Eine Bischofsweihe ist bei uns unbekannt, aber nicht im Königreiche Dänemark, worüber zu vgl. ist: Clausen, De muneris episcopalis in ecclesia evangelica gravitate et pulchritudine. Kopenhagen 1831. N. Staatsb. Mag. I, 405.
  4. Vgl. Michelsen, Entstehung und Begründung der Predigerwahl in S. H. Kiel 1841. (Universitätsprogramm zum Jubiläum unseres unvergeßlichen Claus Harms.)