Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/164

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Diaconate waren, so scheinen auch die zu Landkirchen und Petersdorf bereits früh vorhanden gewesen zu sein. Wenigstens rückte zu Petersdorf schon 1567 der vierte in der Reihe der dort bekannten Diaconen zum Pastorate auf.

Nachdem wir mit den vorstehenden speciellen Anführungen, die jedoch für die Localgeschichte nicht unwichtig sind, unsere Leser wohl etwas ermüdet haben möchten, geben wir zum Schlusse die Gesammtzahl der Diaconate gegen Ende des sechszehnten Jahrhunderts dahin an, daß man damals in Holstein etwa 54, in Schleswig 76 zählte[1].

Eine tiefeingreifende Veränderung ging mit dem geistlichen Stande dadurch vor, daß nun die Ehelosigkeit der Geistlichen aufhörte, und es ihnen gestattet ward, sich zu verheirathen. Eine Folge der Aufhebung des Cölibats war nicht allein, daß in dieser Hinsicht das Recht der Natur wieder hergestellt ward, sondern auch die moralische Wirkung, daß man in weiten Kreisen nicht mehr so nachsichtig über das Concubinat der Geistlichen dachte, welches so oft vor Augen trat, daß es zuletzt fast keinen Anstoß mehr erregte, ja, daß man die Pfaffenkinder manchmal kaum noch als wirklich uneheliche betrachtete. Unsere Kirchenordnung schreibt vor, daß die Geistlichen sich „ehrlich“ verheirathen mögen.

Daß die Geistlichen eine amtliche Kleidung zu tragen haben, namentlich bei den gottesdienstlichen Handlungen, kann man ebenso sehr wie eine Pflicht, als wie ein Recht ansehen. Diese Priesterkleidung entlehnten unsere lutherischen Geistlichen von den Reformatoren in Kursachsen, sie ist aber im Laufe der Zeit nicht ohne allen Einfluß der Mode geblieben[2]. Auch nach der Reformation wurde noch lange für die Feier des Heil. Abendmahls ein weißes Meßgewand über dem schwarzen Priesterrock getragen, wenigstens in manchen Theilen unseres Landes.

Der Gerichtsstand der Geistlichen war in allen Sachen, welche das Amt betreffen, als consistoriale Jurisdiction unter dem Propsten und Amtmann, auch in Criminalfällen. In Civilsachen konnten die Geistlichen von den Laien vor dem ordentlichen Gericht belangt werden, nachdem die Visitatoren vorher den Versuch der


  1. Lau, Reformationsgesch. S. 392.
  2. Vgl. Abhandlungen aus den S. H. Anzeigen III, S. 411 ff. Falcks Handb. d. S. H. Rechts III, 2, S. 707.