Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/155

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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jedoch so, daß von den Einkünften und Gerechtigkeiten des Klosters nichts veräußert werden darf. Die Vorsteherinnen wie die Conventualinnen werden auf getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten beeidigt in Gemäßheit der Klosterordnung. Die Conventualinnen sollen sich regelmäßig im Kloster aufhalten, und eine längere Reise bedarf der Erlaubniß der Vorsteherin. Die Aufnahme der klösterlichen Rechnungen geschah früher alljährlich durch landesherrliche Commissarien. Nach späteren Verfügungen hat die Ritterschaft alle fünf Jahre zwei ihrer Mitglieder vorzuschlagen, welche alle fünf Jahre die Revision der Rechnungen vorzunehmen haben[1].

Dem Landesherrn steht seit der Reformation bei dem Antritt seiner Regierung das Recht der „ersten Bitte“ zu, und zwar so, daß die eingebetene Conventualin die Einschreibungsgebühren nicht zu erlegen hat. Es scheint, daß vor der Reformation die Gemahlin des Herzogs bei ihrer Vermählung das Recht der ersten Bitte in den begüterten Nonnenklöstern ausübte, und zwar dergestalt, daß die Eingebetene weltlichen Habit tragen durfte, also nicht eigentlich in den Nonnenstand trat, sondern nur die Präbende zu genießen hatte. In solcher Weise wurde durch die Herzogin Anna, Markgräfin von Brandenburg, erste Gemahlin Friederichs I., ein Fräulein von Ritzerau 1502 eingebeten in das Preetzer Kloster[2].

Man hat die Ansicht aufgestellt, es könne der Landesadel vor der Reformation kein Recht darauf gehabt haben, diese Klöster ausschließlich für die Töchter der ritterschaftlichen Familien als Versorgungsanstalten zu benutzen, obwohl nach der Reformation ein solches ausschließliches Klosterrecht fortwährend unwidersprochen, mithin eine mehrhundertjährige Observanz unangefochten für sich habe, und durch Landesverträge und Landesgesetze vielfach bestätigt sei[3]. Allein dieser Ansicht kann geschichtlich nicht beigepflichtet werden. Es ist ausgemacht, daß schon vor der Reformation, wie früher von uns hervorgehoben worden[4], diese begüterten Nonnenklöster vorzugsweise


  1. Es ist besonders in dieser Hinsicht Falcks Handb. d. S. H. R. III, 2. S. 720 ff. zu Rathe zu ziehen.
  2. Christiani, Neuere Geschichte d. Herzogth. I, 398. Falcks Samml. III, 214.
  3. Falck, a. a. O. S. 719-721.
  4. S. Bd. II, S. 97, 103, 106.