Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/154

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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auch unter kräftigem Schutze der Landstände sich erhielten. Wiederholt ist auf den Landtagen in diesem Sinne über den Rechtsstand der Fräuleinstifter verhandelt worden, wie auf dem Landtage zu Kiel am 16. September 1588 und zu Flensburg im September 1610, wobei ein Gravamen der Ritterschaft dahin gestellt ward, „daß alle Jungfrauenklöster, so noch in esse, unter demselben Zustand gelassen werden sollten“. Landesherrlich confirmirt wurden die Privilegien des Johannisklosters bei Schleswig 1566 vom Könige Friederich II., nur mit Hinweisung auf die geltende Kirchenordnung, und eine gleiche Privilegienbestätigung ertheilte Herzog Johann am 16. August 1567. Das Preetzer Kloster empfing gleichmäßig, mit Berufung auf die Kirchenordnung, eine Bestätigung seiner Privilegien durch Christian III. unterm 25. Februar 1542. Dem Kloster Itzehoe bestätigte Friederich II., jedoch unter Hinweisung auf die Kirchenordnung, am 25. October 1561 in Flensburg die Privilegien. Diejenigen des „jungfräulichen Feldklosters“ zu Uetersen wurden selbst mit der Zusage Kaiserlichen Schutzes (was mit den Streitigkeiten zusammenhing zwischen den Herzögen von Holstein und den Grafen von Schauenburg in Betreff der Hoheitsrechte über das Kloster) bestätigt 1576 durch Kaiser Maximilian II. und 1577 durch Kaiser Rudolph II. Der Streit über die Hoheitsrechte wurde durch den Vertrag von Mönkeloe 1578 schiedsrichterlich erledigt, wonach das Kloster unter die Gemeinschaftliche Regierung der Herzoge von Holstein kam.

Diese Gemeinschaftliche Regierung sorgte also für den ungestörten Fortbestand der Fräuleinstifter als Versorgungsanstalten für adlige Jungfrauen. Sie blieben bestehen unangefochten als vollberechtigte Corporationen. In dieser Stellung ist nach gemeinem Recht das Kloster eine moralische Person, also das Subject des Eigenthums ihrer Besitzungen und ihres Vermögens, und die daraus fließenden Rechte werden ausgeübt zunächst durch den Convent mit seinen Vorsteherinnen; wobei jedoch die Landesregierung ein bestimmtes Aufsichtsrecht hat, und auch der Ritterschaft gewisse Rechte eingeräumt worden sind. Sowohl die Vorsteherinnen, die Priörinnen und die Aebtissin, als auch die Pröpste und die Verbitter, gleichwie die Klostervögte werden von den Conventen gewählt und von der Landesherrschaft bestätigt. Der Convent hat mit den Vorsteherinnen zwar die ordnungsmäßige Benutzung und Verwaltung des Klostergutes,