Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/129

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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von nur 10 Jahren zum Bischof gewählt, behielt auch, als ihm 1590 die Regierung der Gottorfischen Lande zugefallen war, das Bisthum noch bis 1607, wo er sich bewogen fand, zu Gunsten seines Bruders Johann Friederich zu resigniren, den das Domcapitel zum Coadjutor wählte. Er war zugleich Erzbischof von Bremen, hat gelebt bis 1634, 12. September. Nachfolger wurde sein Brudersohn Herzog Johann oder Hans. Beim Abschluß des Westphälischen Friedens drohte dem Bisthum die Gefahr, aufgehoben zu werden, doch schützten der König von Dänemark und der Herzog Friederich von Gottorf es noch. Letzterer aber schloß mit dem Domcapitel 1647 einen Vergleich, wonach von jetzt an nach einander sechs Prinzen aus dem Hause Gottorf zu Bischöfen von Lübeck erwählt werden sollten, jedoch mit der Bedingung, daß jeder das Bisthum niederlegen sollte, sobald er zur Regierung der Gottorfischen Lande käme. Durch den Westphälischen Frieden wurde übrigens der Bischof ein unmittelbarer Reichsfürst und schied somit gänzlich aus der Verbindung aus, in welcher das Bisthum bisher noch mit Holstein gestanden hatte[1]. Bischof Hans starb 1655, den 18. Februar. Das Capitel erwählte nun Christian Albrecht, den Sohn des Herzogs Friederich, damals erst 15 Jahre alt, zum Bischof, zugleich den noch jüngern Sohn August Friederich zum Coadjutor. Obgleich Ersterer bereits 4 Jahre nachher regierender Herzog wurde, gab er das Bisthum doch erst 1666 seinem Bruder August Friederich ab, ward indessen, aus Mangel an anderen Prinzen des Gottorfischen Hauses, nun wiederum Coadjutor. Daraus erwuchs ein Streit mit Dänemark; der Herzog und Coadjutor starb vor dem Bischofe, und als es 1701 zur Coadjutorwahl kam, wählten zwölf Domherren den Prinzen Carl von Dänemark, neun den Prinzen Christian August von Gottorf, Sohn des verstorbenen Coadjutors. Da gab es nun einen Kampf, als der Bischof August Friederich 1705, den 1. October,


  1. Bei der Revision der Landesmatrikel (vgl. Falck, Samml. z. K. d. Vaterl. II, 73) 1652 ward erwähnt, daß nach der alten Matrikel Bischof zu Lübeck und Domcapitel, wie auch das Stift Eutin, für 513 Pflüge in den Landlasten contribuirt hätten, seit undenklichen Jahren aber außer der Fräuleinsteuer 1622 von 221 Pflügen nichts eingekommen sei. In eben den gedachten Sammlungen II, 175—220 steht eine Abhandlung: „In welchem Verhältniß stand das Hochstift Lübeck mit dem Herzogthum?“ Schon Bischof Eberhard von Holle hatte 1568 die Reichsunmittelbarkeit in Anspruch genommen, und Herzog Friederich hatte 1586 in dieser Beziehung dem Domcapitel Zusicherungen gegeben. Vgl. Falck, Handb. d. S. H. R. I. S. 316.