Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/121

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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von Gottorf, darauf bedacht, sich des Bisthums zu versichern, und bewog den Dahinschwindenden, ihn als Coadjutor anzunehmen, erlangte auch des Domcapitels Genehmigung unter für das Capitel sehr vorteilhaften und dasselbe sichernden Bedingungen. Namentlich verpflichtete er sich, diese ohne Vorwissen des Königs, des Herzogs Johann und der Stände vorgenommene Wahl bei diesen zu entschuldigen und zu vertreten[1]. Es war leicht vorauszusehen, daß es dabei Schwierigkeiten geben würde. Gegen seinen Bruder Johann erklärte sich Adolph bereits 1556, daß er auf die Ausübung der bischöflichen Rechte in dessen Landesantheil verzichte, Königlicherseits aber ward protestirt, und erst 1563 gab König Friederich II. seine Zustimmung zur Wahl des Herzogs Adolph. Dieser aber hatte noch weitere Pläne. Er wollte seinem Hause gerne das Bisthum sichern, und brachte es dahin, daß 1569 sein ältester Sohn Friederich zum Nachfolger im Bisthum postulirt wurde; allein nach Herzog Adolphs Tode 1586 nahm der König das Bisthum in Besitz, und zwar mit Genehmigung des Capitels, mit welchem Adolph sehr zerfallen gewesen war. Der bekannte Kanzler Adam Tratziger hatte im Interesse seines Herzogs dem Capitel ganz außerordentliche Widerwärtigkeiten bereitet[2]. Dem Amtmann zu Schwabstedt Otto von Qualen wurde das Schloß abgefordert, es ward dem Könige übergeben und Claus von Ahlefeldt zu Gelting als Amtmann bestellt. Dawider erfolgten Protestationen des Gottorfer Hofes, allein factisch blieben Schwabstedt und die Stiftsgüter 72 Jahre hindurch in Königlichen Händen. Während dieser Zeit belehnte Christian IV. seinen jüngsten Bruder, den Prinzen Ulrich, mit dem Bisthum Schleswig 1602, und dieser hatte dasselbe bis zu seinem Tode 1624, worauf es wieder unter die Krone gezogen ward. Von einem Bischofe war fortan nicht mehr die Rede. Im Rothschilder Frieden mußte 1658 der König dem Herzoge das Amt Schwabstedt nebst der Hälfte des Domcapitels abtreten. Auf die vielen Streitigkeiten wegen des Stifts Schleswig weiter einzugehen, auch die Ansprüche, welche wiederum das Deutsche Reich erhob, um das Stift zur Steuer


  1. Der Inhalt dieses Reverses bei Lackmann I, 472—474. Zu vergleichen die Urkunden bei Westphalen IV, 3171—3173; Cypr. annal. 447; Christiani, Neuere Gesch. II, 278 ff.
  2. Moller, Cimbr. Lit. T. II, p. 895 ff., vgl. Lau, Reformationsgesch. S. 418 ff.