Nettesheim/Schützengesellschaft Schützenlust

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Die Schützengesellschaft Schützenlust in Nettesheim

Die alte Fahne mit der Aufschrift von 1878/1928
Die alte Fahne (Rückseite)

In seiner Chronik über den Aufbau und das Fortbestehen des Bürger-Schützen-Vereins Nettesheim schreibt Theodor Hilgers aus Butzheim:

"Es war an einem herrlichen Sonntage im ersten Drittel des Monats im Juli des Jahres 1879, als eine große Anzahl im besten Mannesalter stehende Männer sich beim Vogelschuss in Frixheim zusammen fanden. Damals galt es noch nach Väter Sitte gemäß, die Tellkunst zu erlernen, um mit Stolz und Ehrgeiz den Meisterschuss zu erlangen.
Als der Tag sich neigte,fühlte man das Bedürfnis, einen Schützenverein zu gründen, um weiter Aug, Hand und Herz zu stählen, zur Sicherheit für´s deutsche Land.
Denn diese Männer waren es gewesen, die wenige Jahre vorher mit dazu beigetragen, das deutsche Reich zusammen zu schmieden.
Die erste Aufgabe war ein Stammlokal auszuersehen und wurde bei Gebr. Esser in damaliger Zeit weit ein bekanntes Haus der Verein gegründet."


Die Fahne

Diese Fahne, in Besitz der St. Sebastianusbruderschaft Nettesheim 1300 lies Zweifel über das Gründungsjahr aufkommen.

Durch Nachforschungen im Archiv des Rhein-Kreises Neuss und den Fund der Statuten und eines Mitgliederverzeichnisses steht jedoch das Gründungsdatum 1879 fest.


Die Statuten von 1879

Die Statuten von 1879
Statut!
der sich am sechsten Juli 1879 in der Pfarre
Nettesheim gebildeten Schützengesellschaft unter dem
Titel Schützenlust.
§ 1
In diese Gesellschaft kann jeder Bürger der Pfarre
Nettesheim, weßen Standes er auch immer mag,
der sein achtzehntes Lebensjahr erreicht hat, und seine
Führung unbescholten ist, aufgenommen werden, jedoch
hängt jede Aufnahme von einer Ballotage ab.
§ 2
Diese Gesellschaft hat den Zweck, Schießübungen zu
halten, jährlich ein öffentlicher Aufzug, verbunden mit
gesellschaftlichem Zusammensein.
§ 3
Diese Gesellschaft wählt aus Ihrer Mitte einen
Vorstand, welcher die Angelegenheiten der Gesellschaft,
zu ordnen und zu leiten hat.
§ 4
Wird einer zum Vorstandsmitgliede gewählt, so hat er
fünf nacheinanderfolgende Jahre sein Amt zu verwalten,
wo nach Ablauf dieser Frist ein neuer Vorstand
gewählt wird, ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können
jedoch wieder gewählt werden.
§ 5
Der Chef der Gesellschaft ist mit zwei Stimmen ausge-
rüstet, um da, wo Stimmengleichheit eintrifft immer
die Entscheidung geben zu können. In seiner Abwesenheit
ist seinem Stellvertreter die selbige Macht zuerkannt, und
hat dieser dann die Angelegenheiten der Gesellschaft zu ordnen
und zu leiten.
§ 6
Sobald eine Ortschaft sieben Mitglieder zu der Gesellschaft
zählt, kann aus diesen ein Vorstandsmitglied gewählz
werden.
§ 7
Wer als aktives Mitglied der Gesellschaft beitreten will, hat
sobald die Aufnahme erfolgt, eine Marck Eintrittsgeld zu
zahlen, außer den aktiven können auch passive Mitglieder
aufgenommen werden, diese bezahlen jedoch zwei Marck Ein-
trittsgeld, und können nach Willkür an der Festlichkeit
teilnehmen, und sind auch von § 8 und 9 entbunden.
§ 8
Die Gesellschaft hält so oft es erforderlich Versammlungen, und alle
drei Monate eine Generalversammlung, welcher stetzt eine
Comiteversammlung vorangeht. In diesen Versammlungen
muß jedes Mitglied erscheinen, sich ruhig und anstädig betragen
und wenn er eine Bemerkung zu machen hat ums Wort
bitten, erscheint ein Mitglied in drei nacheinander folgende
Generalversammlungen nicht, so hat es seine Mitgliedschaft
verwirkt und wird aus der Gesellschaft ausgeschloßen.
§ 9
Bei jeder Versammlung muß eine persönliche Einladung
vorausgehen, erscheint dann ein Mitglied nicht, so
hat dieses zehn Pfg. ein Comitemitglied fünf und zwanzig
Pg., und der Chef fünfzig Strafgeld zu zahlen. Diese
vorgenannte Strafgelder müssen stetz bei der nächsten
Generalversammlung entrichtet werden, und fließen in
die Cassa der Gesellschaft.
§ 10
Läßt ein Mitglied in einer Versammlung sich nur
eine einzuge Beleidigung zu Schulden kommen, so hat
nach der Aufforderung des Chefs sich sofort ruhig zu
verhalten nach einer zweimaliger Aufforderung sofort
das Local zu verlassen, und sich einer Ballotage zu
unterwerfen, fällt diese dann ungünstg führ Ihn aus
so ist er sofort aus der Gesellschaft ausgeschloßen.
§ 11
Die Cassa der Gesellschaft hat der Rendant stetzt ge-
trennt von seiner Privat-Cassa aufzubewahren und
ist verpflichtet bei der ersten Versammlung nach Schluß
des Jahres vor der ganzen Gesellschaft mit dem Vorstand
Billanz zu ziehen, und ist für jedes Defiet der Cassa
verantwortlich.
§ 12
Alle Forderungen an die Gesellschaft sind stetzt an
den zeitweiligen Vorstand zu richten, welcher bis zu
Dreißig Reichsmarck Ausgabe Vollmacht hat, sobald
die Ausgabe obige Summa übersteigt, muß der Vorstand
die Genehmigung der Gesellschaft nachsuchen.
§ 13
Hat die Gesllschaft Fonds so hat der Vorstand dafür
zu sorgen, und gewinnbringend anzulegen, der Anspruch darauf
von einem Mitgliede der Gesellschaft hat immer den Vorzug
in diesem aber, sowie besonders in einem anderen Falle hat der Vorstand
sich genügend Sicherheit geben zu lassen.
§ 14
Das Vermögen der Gesellschaft ist niemahls theilbar
auch selbst dann nicht, wenn die Gesellschaft sich auflösen
sollte. In solchem Falle bleibt das Vermögen der Gesell-
schaft zehn Jahre lang gegen Sicherheit untergebracht. Bildet
sich dann in zehn Jahre eine neue Gesellschaft unter
dem nähmlichen Titel, so hat diese Anspruch auf dieses
Vermögen. Bildet sich aber in zehn Jahren keine neue
Gesellschaft, so fällt daß ganze Vermögen den Armen
resp. Armenkasse von der Pfarre Nettesheim zu.
Bei einer vorgenannten Umbildung einer Gesellschaft darf
aber auch diese daß Vermögen niemals theilen.
§ 15
Hält die Gesellschaft Festlichkeiten oder Ball, so hat
der Vorstand streng darüber zu wachen, daß alles in Ruhe
und Ordnung hergeht und Kinder unter sechzehn
Jahren den Tanzboden nicht betreten.
§ 16
Die Gesellschaft hat sich ein Stammlocal zu wählen,
und muß die Erlaubnis zum Schießplatz bei der unter-
stellten Polizeibehörde nachsuchen.
§ 17
Vorstehendes Statut ist bei der Aufnahme eines jeden
Mitgliedes vorzulesen, wo dieser dann nach Anerkennung
des Statuts sein Name in das Mitgliedregister einzu-
tragen hat.
§ 18
An vorstehenden Statut kann durch Majorität der
Mitglieder und Genehmigung der Poliezeibehörde jeder-
zeit Abänderungen und Zusätze getroffen werden.


Folgende unterzeichnete als Vorstandsmitglieder

  • Gottfried Schotten, Präsident
  • Jakob Klein, Stellvertretet
  • Koegeler Chr., Listenführer
  • Jacob Schmitz, Rendant
  • Pet. Hub. Weibeler, Oberst
  • Vincenz Nix, Hauptmann
  • Johann Schumacher, Flüger Atgutand
  • Johann Schmitz, Atjutant
  • Arnold Oehmen, Comiteemitglied
  • Gerhard Paar, Komotemitgelied
  • Heinrich Breuer, Comitemitglieder
  • Lazarus Marx, Comitemitglied


(Auf das Unicat ist zu setzen:)
Ein Exemplar dieser Statuten heute empfangen zu
haben, bestätigt hiermit. Das Mitglieder-Verzeichnis
bleibt binnen 3 Tagen einzureichen. Mit Bezug auf
§ 2 wird bemerkt, daß zu dem öffentlichen Aufzug
jedesmal die schriftliche Genehmigung der Ortspolizei-
behörde erforderlich ist. (: §§ 9 x 10 der Vereins Gesellschaft


Nettesh. den 14. Aug. 1879
Unterschrift der Bürgermeister Kaiser


Das Mitgliederverzeichnis von 1879

aktive Mitglieder

Nr. Name, Vorname Stand Wohnort
1 Schotten, Gottfr. Ackerer Butzheim
2 Weibler, Peter Hubert Ackerer Butzheim
3 Koegeler, Christian Handelsmann Nettesheim
4 Schmitz, Jacob Bäckermeister Butzheim
5 Schumacher, Johann Ackerer Butzheim
6 Klein, Jacob Schlosser Nettesheim
7 Schmitz, Johann Ackerer Frixheim
8 Nix, Vinzenz Müller Anstel
9 Breuer, Heinrich Anstel
10 Oehmen, Arnold Dachdeckermeister Nettesheim
11 Paar, Gerhard Tailjeur (Schneider) Nettesheim
12 Marx, Lazarus Handelsmann Butzheim
13 Hahn, Hubert Gerber Nettesheim
14 Ehser, Gottfried Wirth Butzheim
15 Dahmen, Johann Geschäftsmann Nettesheim
16 Pütz, Anton Maurermeister Butzheim
17 Schillings, Caspar Ackerer Butzheim
18 Schillings, Jacob Ackerer Butzheim
19 Schillings, Johann Ackerer Butzheim
20 Piehl, Christian Tagelöhner Butzheim
21 Bock, Peter Ackerer Butzheim
22 Mähler, Isaak Handelsmann Butzheim
23 Brandt, Thomas Schustermeister Butzheim
24 Fischer, Christian Kappenmacher Nettesheim
25 Weirauch, Franz Anstreicher Nettesheim
26 Oehmen, Mathias Dachdeckermeister Anstel
27 Paar, Johann Schneider Nettesheim
28 Kirschbaum, Peter Wirth Nettesheim
29 Hilgers, Johann Tagelöhner Nettesheim
30 Giesen, Conrad Ackerer Nettesheim
31 Dickop, Anton Tagelöhner Butzheim
32 Hilgers, Theodor Ackerer Butzheim
33 Wolff, Reiner Braumeister Butzheim
34 Dickop, Heinrich Tagelöhner Butzheim

passive Mitglieder

Nr. Name, Vorname Stand Wohnort
1 Weibler, Johann Hubert Ackerer Butzheim
2 Ehser, Johann Ackerer Butzheim
3 Cremens, Johann Stellmacher Butzheim
4 Klein, Martin Schlosser Nettesheim
5 Fürst, Leonhard Kaufmann Nettesheim
6 Deutzmann, Peter Wirth Nettesheim
7 Holzweiler, Heinrich Wirth Butzheim
8 Bordelius, Johann Schneidermeister Butzheim
9 Ehser, Ackerer Butzheim
10 Marx, Isaak Handelsmann Butzheim
11 Füser, Heinrich Bäckermeister Nettesheim


Quelle: Archiv im Rhein-Kreis Neuss, Bestand Amt Rommerskirchen-Nettesheim, Ro 01/78


Das Goldene Jubelfest 1928

aus dem Inhalt der Festschrift:

  • Geleitwort des Bürgermeisters Berres
  • Willkommengruß des Vereins
  • Mitglieder des Ehrenausschuß
  • Mitglieder des Festausschuß
  • Die Gold-Jubilare
  • Die Silber-Jubilare
  • Aus der Chronik des Vereins
  • Festfolge
  • Programm der Festweihe
  • Liedertexte
Ich schieß' den Hirsch
Hymne an unsere Heimat
  • Ehrentafel der verstorbenen Mitglieder im Weltkrieg
  • Das erste Stiftungsfest des Vereins
  • Reihenfolge des Schießens
  • Unsere neue Vereinsfahne
  • Werbeanzeigen der Firmen
Datei:Nettesheim Butzheim Festschrift 1878 1928.pdf