Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/092

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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erkennbar machte, während die Basis des Kegels die breiter gewordene Ahnenschaft von Vater und Mutter und die ebenfalls verzweigte Nachkommenschaft von Sohn und Tochter bis zum sechsten Grade der Verwandtschaft zur Darstellung brachte.[1] Es braucht nach dem schon früher gesagten kaum bemerkt zu werden, daß die hier berücksichtigte Erbfähigkeit der mütterlichen Vorfahren ausreichenden Beweis dafür gibt, daß das Schema ans der Zeit nach Hadrian stammt; eine Randbemerkung, die sich am Fuße des dritten Verwandtschaftsgrades findet, verräth uns aber noch deutlicher den Zweck und wol auch die Entstehungszeit desselben. Indem nämlich die Tafel versichert, daß die ersten Verwandtschaftsgrade nach dem Gesetz für steuerfrei anzusehen seien, so weist sie auf eine Epoche hin, in welcher diese Begünstigung, die ursprünglich nur der erste Grad genoß, bereits ausgedehnt wurde, was zuerst von Trajan geschah. Das Schema erweist sich also als eine Arbeit der letzten Jahre des zweiten Jahrhunderts und rührt wahrscheinlich von einem Steuerbeamten her.

      Man hätte kaum zu ahnen vermocht, das; dieses so gestaltete Schema jemals zu den Formen eines Baumes überzugehen, oder auch nur an einen solchen zu erinnern vermocht hätte. Wenn man aber die Voraussetzung machen darf, daß die in späteren Handschriften massenhaft auftretenden schematischen Darstellungen doch meist auf viel ältere Quellen zurückgehen, da sie sonst nicht in den verschiedensten Gegenden und Ländern immer wieder in denselben Formen vorkämen, so kann man nicht zweifelhaft sein, daß der erfindungsreiche Geist der Handschriftenschreiber der Rechtsbücher sehr frühe begonnen hat, noch allerlei andere Figuren zu


  1. Fig. II, unten, Huschke a. a. O., vgl. Isidor Hisp. Orig. IX. c. 6 etwas abweichend. Der Vermerk „Usque ad hunc laterculum immunes personae sunt“ findet sich bei der dritten Stufe und bezieht sich keinesfalls meines Erachtens auf die vierte. Eine Schwierigkeit ist es, daß Trajan vgl. Plinius Paneg. 39 die Steuerfreiheit nur auf den zweiten Grad ausdehnte. Entweder ist also der Vermerk von Schreibern, die denselben nicht mehr verstanden haben, fälschlich zur dritten Stufe gesetzt worden, oder es liegt ein besonderer Fall vor. Dagegen bezieht Conrat, Geschichte der Quellen und Literatur des römischen Rechts Bd. I. S. 84 die Immunität auf das vinculum matrimonii, siehe den Nachtrag zu diesem Capitel unten.