Herforder Chronik (1910)/601

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Herforder Chronik (1910)
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Herforder Chronik 1910.djvu
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Tit. I.
Von Kleidungen, Mannes und Frauens Personen, auch Jungfrauen im ersten Stande.
1.

Allen und jeden, so Mannes und Frauens Personen im ersten Stande wird zu tragen erlaubet ein ehrbares Kleid von allerhand schwartzen seidenen Stoffen, Atlaß und alle couleurde (gefärbte) seidene Zeuge (ohne Tasset[1]) und Flor[2], mit dieser Declaration (Erklärung), daß jedoch denenselben ohn verbotten ihre Kleider mit schwartzen Sammet außstaffiren (ausputzen) aber nicht erlaubet unterfüttern zu lassen.

2.

Desgleichen ist denen Frauens Personen dasjenige was ihren Männern an Stoffen zu tragen erlaubet, ihnen aber (weiln auch in dem ersten Stande ein Unterscheid zu halten) insonderheit anbefohlen, der fremden Haarkrausen oder so genanten grossen Touren[3] sich weniger nicht zu äussern (d. h. um so mehr zu enthalten), als ihnen (ja) sonst eine Haarscheitel zu tragen durchgehends zugelassen.

3.

So werden in diesem Stande allen und jeden (ausgenommen denen eximirten[4] breite güldene und silberne Kanten, güldene Armbände, güldene Ringe, güldene Ketten und Kleinodien ausser einer Braut, auff Hochzeiten gänzlich verbotten, jedoch ist zugelassen eine oder zwey Reigen (Reihen) güldene oder silberne Gallaunen[5], aber keine breite silberne oder güldene Agrementen[6] um die Unter-Röcke zu tragen, auch einen Ring nebst (neben) dem Trau-Ringe anzustecken concediret (eingeräumt), wie ungleichen denen Manns Personen Pitzier Ringe[7] ohn verbotten bleiben.

4.

Die Kleidungen der Jungfrauen betreffend, sollen dieselbe keine Röcke von seidenen Ruff (?), Brocade[8], Caffa[9], geblümden und couleurden kostbahren seidenen Zeuge, vielweniger von güldenen oder silbernen Mohr[10] tragen, sondern mit Tobin (?), Tertional (?), Tasset[11], Barrat (?) und Polmit (?), zufrieden seyn; solte aber der Bräutigam seiner Verlobten einen seidenen Rock oder Kleid schenken, wird ihnen erlaubet, selbiges jedoch ohne breite güldene und silberne Kanten und Blumen, auch ohne Couleuren, als blau, Roht und gelb, auff ihren Ehrentag standmässig zu tragen. Im übrigen haben sie sich nach dem zweyten und dritten Articul zu richten. Demnach Dieses anzufügen, daß die Frantzösische und Italienische Weisse Spitzen hiemit gäntzlich sollen verbotten, und keine

  1. Glanzstoff.
  2. Feines Gewebe.
  3. Perücken, welche die Männer trugen.
  4. D. s. die Adligen u. a. m.
  5. Frz. galon = Tresse, Borte.
  6. Besatz.
  7. Siegelringe mit Petschaft.
  8. Schweres Seidenzeug mit Gold- und Silberfäden durchwebt.
  9. Buntes Leinenzeug aus Bengalen.
  10. Moiré, wollene oder seidenartige Gewebe mit wellenartigem Schimmer.
  11. Glanzstoff.