Herforder Chronik (1910)/600

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Herforder Chronik (1910)
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Herforder Chronik 1910.djvu
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denn andere ihre Kleider bezahlen könnten, und sich blosserdings nach ihren Mitteln und nicht nach dem Stande ihres Mannes einzurichten vermeinen, andere aber so mit voriger im gleichen Stande in Üppigkeit der Kleider denen selben gar nichts nachgeben wollen.

Gleich wie nun durch alle solche Unordnungen und eingerissene Mißbräuche der gütige Gott beleidiget, die Jugend zum Kleider-Pracht gereitzet, und die von Gott verliehene Mittel mit Sünde und Übermuth zum Verderb des gemeinen Wesens herdurch gebracht, und sündlich mißbrauchet, ja woll gar zwischen Mann und Frau, Eltern und Kindern, wenn einer oder der ander so viel Geld zur Üppigkeit nicht hergeben wil, Zank und Streit, Mißtrauen und Entwendungen verursacht werden, so daß öffters zum höchsten Nachteil des gemeinen Wesens, wenn die wenige Geld-Mittel, welche zu fortsetzender Nahrung höchstennöthig, unnützlich angewendet mancher in seinem Alter Mangel leiden, und sich durch den Überfluß in Kleidungen nicht weniger, denn durch Übermassigkeit,wenn er sich diesem oder jenem gleichhalten wil, ruiniret sehen muß; so haben Wir mit Zuziehen Beysteher und Amt-Meister in Krafft tragenden Amts vor nötig erachtet, auff remedur (Abhilfe) und Abstellung sothaner Gebrechen unsere Gedanken[GWR 1] zu richten, und solchen einreissenden übel durch heilsame Mittel und Verordnungen zu höchstnötiger Conservation (Erhaltung) der Policey vorzubeugen; da wir Zuforderst einen jeden weß Standes er sey nochmahlen vor Schaden warnen und treulich ermahnen, beydes auff den Stand, worin sie Gott gesetzet, als auff die Mittel und das Auskommen zu sehen, und nicht über Standes Gebühr, noch mehr dann die Mittel zulassen, sich in Kleidungen zur Aergerniß anderer Leute hervor zu thun, sondern wol zu überlegen, daß sothaner Übermuht nicht den Segen Gottes, sondern der Güter Verschwendung und die Straffen der Obrigkeit nach sich ziehn.

Allermassen Wir allen und jeden Unsern Bürgern und denen Eingesessenen und Einwohnern welche unserer Jurisdiction (Gerichtsbarkeit) unterworffen, alles Ernstes anbefehlen, bey Vermeidung der unten gesetzten Straffe sich folgender Kleider-Ordnung gemäß zu bezeigen, und gleich wie man blosserdings auff das gemeine Wesen und dessen Conversation ohne eintziges privat Absehen seine Gedanken gerichtet, Also haben wir zu Unserer Ehrbaren Bürgerschaft das sichere Vertrauen, es werde jedweder vielmehr aus Liebe zur Tugend, als aus Furcht der Straffe, ohne widerwilliges reformiren (Verbessern) nach seinem Stande gehörige Folge leisten, und ob zwar vorhin die gesamte Bürgerschaft in gewisse Classes und Stande abgetheilet, So haben wir doch dieselbe hieher zu wiederholen nicht ohndiensam befunden.

Als:

1. Daß in dem ersten Stande der gesamte Raht, wie auch Doctores und Licentiati so den Predigern, It: promoti Magistri Theologiae et juris Candidati, wenn selbige in Convenienten (passenden) würcklichen Diensten stehen.

2. In der andern Classe, Beysteher und Amtmeister oder Dechen der Ämter (so lange diese zu Rahthause gehen) wie auch ohn graduirte Schul-Collegen, die Academici, Item fürnehme Kauf- und Handelsleute.

3. In der dritten Classe, gemeine Amtsgenossene Bürger.

4. In dem vierten und letzten Stande übrige Bürger, welche in keinem Amt und Zunffte stehen; Wohin Tagelöhner, Dienstboten und Dienstmägde zu referiren (verweisen), ohnstreitig begriffen seyn sollen.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Gedankeu