Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/167

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



Artikel 60.

      Zur Begründung des Antrags aus Bildung einer öffentlichen Genossenschaft sind erforderlich:

1) die zur Erläuterung des Unternehmens erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen;
2) eine Veranschlagung der auf das Unternehmen zu verwendenden Kosten und der zu erwartenden wirthschaftlichen Vortheile;
3) die Bezeichnung der Grundstücke, auf welche sich das Unternehmen erstrecken soll, sowie der zu demselben sonst heranzuziehenden Korporationen;
4) eine Erklärung über die vorläufige Herbeischaffung der durch das Verfahren erwachsenden Auslagen.
Artikel 61.

      Kann oder will der Antragsteller das zur Begründung des Antrags erforderliche Material nicht selbst beschaffen, so kann auf dessen Antrag die fachliche Zentralbehörde zu diesem Zwecke das Erforderliche veranlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu ersetzen.

Artikel 62.

      Ergibt die Prüfung ohne Weiteres die Unzulässigkeit des Antrags, so ist letzterer durch Bescheid der fachlichen Zentralbehörde zurückzuweisen. Gegen die Zurückweisung findet Beschwerde an das Ministerium des Innern und der Justiz statt.

Artikel 63.

      Die Leitung des Verfahrens steht der fachlichen Zentralbehörde zu, welche für einzelne Diensthandlungen einen Kommissär ernennen kann.
      In allen Fällen kann die sachliche Zentralbehörde zur Bestreitung der Kosten für die Begründung des Antrags, sowie für die Leitung des Verfahrens einen angemessenen Kostenvorschuß von dem Antragsteller erfordern.

Verhandlung.
Artikel 64.

      Ist die Einleitung des Verfahrens angeordnet, so sind die Vorarbeiten in allen Gemeinden, in welchen die zu verbessernden Grundstücke liegen, an einem geeigneten Orte auszulegen. Ort und Zeit der Offenlegung ist im Kreisblatt und durch ortsübliche Verkündigung in den betheiligten Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. Sämmtliche Grundeigenthümer, deren Grundstücke in die zu verbessernde Fläche fallen, sind hiervon mit dem Bemerken zu benachrichtigen, daß ihnen während 14 Tagen die Einsicht der Vorarbeiten freistehe. Gleichzeitig