Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/166

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



Artikel 56.

      Streitigkeiten in den Fällen der Artikel 53, 54 und 55 unterliegen, mit Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges, der Entscheidung des Kreisausschusses.

Vorschriften für das Verfahren zur Begründung öffentlicher Genossenschaften.
Artikel 57.

      Vorarbeiten, welche zur Vorbereitung einer öffentlichen Genossenschaft erforderlich sind, muß auf Anordnung der sachlichen Zentralbehörde der Besitzer auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hierdurch etwa erwachsene, nöthigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden zu vergüten. Zur Sicherstellung der Entschädigung kann das Ministerium des Innern und der Justiz vor Beginn der Verhandlungen vom Unternehmer eine Kaution bestellen lassen und deren Höhe bestimmen.
      Die Gestattung der Vorarbeiten wird durch die fachliche Zentralbehörde generell bekannt gemacht.
      Von jeder Vorarbeit hat der Unternehmer unter Bezeichnung der Zeit und der Stelle, wo sie stattfinden soll, mindestens zwei Tage zuvor den Vorstand der Gemeinde, bezw. der Gemarkung in Kenntniß zu setzen, welcher davon die betheiligten Grundbesitzer speziell oder in ortsüblicher Weise generell benachrichtigt. Dieser Vorstand ist ermächtigt, dem Unternehmer auf dessen Kosten einen beeideten Taxator zu dem Zwecke zur Seite zu stellen, um vorkommende Beschädigungen sogleich festzustellen und abzuschätzen. Der abgeschätzte Schaden ist, vorbehaltlich dessen anderweiter Feststellung im Rechtswege, den Betheiligten (Eigenthümer, Nutznießer, Pächter, Verwalter) sofort auszuzahlen, widrigenfalls die Ortspolizeibehörde auf den Antrag des Betheiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist.
      Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof- oder Gartenräumen bedarf der Unternehmer, soweit dazu der Grundbesitzer seine Einwilligung nicht ausdrücklich ertheilt, in jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde, welche die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offenstellung der Räume zu veranlassen hat.

Artikel 58.

      Die Bildung einer öffentlichen Genossenschaft kann erfolgen:

1) auf Antrag solcher Grundeigenthümer oder Verbände, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes der zu bildenden Genossenschaft als Mitglieder angehören können (Artikel 34);
2) im öffentlichen Interesse auf von Amtswegen gestellten Antrag.
Artikel 59.

      Der Antrag auf Bildung einer öffentlichen Genossenschaft ist an die fachliche Zentralbehörde zu richten.