Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/158

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



      Die durch Genehmigung eines die eigene Ausnutzung des Wassers bezweckenden Unternehmens erwirkte Abwendungsbefugniß geht verloren, wenn das bezügige Unternehmen nicht innerhalb der nach § 49 der Deutschen Gewerbeordnung zu bemessenden Fristen ausgeführt wird.
      Die durch Entschließung des Provinzialausschusses erfolgte Bestimmung der Benutzungszeiten oder Zuerkennung des Wasserüberschusses wird durch Entschließung des Provinzialausschusses widerrufen, wenn der hiernach Berechtigte das bezügige Unternehmen nicht innerhalb der nach § 49 der Deutschen Gewerbeordnung zu bemessenden Fristen ausgeführt hat.

Artikel 29.

      Der in den Artikeln 24 und 25 festgestellte Anspruch auf Wasserbenutzung kann auch für Grundstücke erhoben werden, welche nicht unmittelbar am Wasser liegen, sofern nur ein Recht auf die Leitung des Wassers besteht oder erworben wird.
      Wird in den Fällen der Artikel 24 und 25 die Wasserbenutzung von Mehreren in Anspruch genommen, so ist Demjenigen der Vorzug zu geben, dessen Unternehmen nach Lage der besonderen Verhältnisse die größere wirthschaftliche Bedeutung zukömmt.

Sonstige Zwangsenteignung des Wassers und des Benutzungsrechts am Wasser.
Artikel 30.

      Wenn, abgesehen von den Fällen der Artikel 70 und ff., die Abtretung des Benutzungsrechts an Bächen, oder die Abtretung von Privatgewässern aus Gründen des öffentlichen Nutzens beansprucht wird, finden die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 26. Juli 1884 (Reg.-Blatt S. 175) Anwendung.
      In Nothfällen, namentlich bei Feuersbrünsten, kann das im Eigenthum oder Benutzungsrechte Dritter stehende Wasser ohne Entschädigung zum gemeinen Besten in Anspruch genommen werden.

Gestattung der Vorarbeiten.
Artikel 31.

      Vorarbeiten, welche zur Geltendmachung der vorgedachten Zwangsrechte erforderlich sind, muß auf Anordnung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz der Besitzer auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hierdurch etwa erwachsene, nöthigenfalls im Rechtsweg festzustellende Schaden zu vergüten. Zur Sicherstellung der Entschädigung kann das Ministerium vor Beginn der Verhandlungen vom Unternehmer eine Kaution bestellen lassen und deren Höhe bestimmen.