Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/157

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



auf Antrag des betheiligten Unternehmers für verbindlich erklärt werden, behufs der Erzielung des Wasserüberschusses die erforderlichen Verbesserungen der Anlage auf Kosten des Unternehmers zu gestatten.
      Entstehen für den Besitzer der Bewässerungs- oder Wasserwerksanlage durch solche Verbesserungen besondere dauernde Vortheile, so kann derselbe im Verhältniß dieser Vortheile zu den Kosten herangezogen werden.

Artikel 26.

      Die unter Artikel 24 und 25 festgesetzten Befugnisse finden nur unter der Voraussetzung statt, daß

1) durch das Unternehmen, für welches der Anspruch erhoben wird, ein überwiegender Nutzen für die Landeskultur oder die Industrie zu erwarten steht und
2) daß in den Fällen des Artikels 25 für allen dem Besitzer der in Anspruch genommenen Anlage zugehenden Schaden, namentlich für die durch Unterbrechung der Benutzung entstehenden Nachtheile und den bei der künftigen Unterhaltung erwachsenden Mehraufwand voller Ersatz geleistet, auch für etwa künftig eintretenden Schaden entsprechende Sicherheit gestellt werde.
Artikel 27.

      Die Anträge gemäß Artikel 24 und 25 sind unter Beifügung der zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen bei dem Kreisamte zu stellen.
      In Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft unter den Betheiligten entscheidet der Provinzialausschuß.

Artikel 28.

      Der Benutzungsberechtigte kann den nach Artikel 24 und 25 gegen ihn geltend gemachten Anspruch abwenden, wenn und soweit er das in Anspruch genommene Wasser dazu benutzt, die Leistungsfähigkeit seiner eigenen Anlage zu erhöhen, oder ein neues Unternehmen zu errichten.
      Das Kreisamt hat demselben bei Mittheilung des Antrags auf Ueberlassung des Wasserüberschusses oder der Wasserbenutzung von dieser Abwendungsbefugniß mit dem Anfügen Kenntniß zu geben, daß diese Befugniß als versäumt gelte, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Genehmigung für das die eigene Benutzung des beanspruchten Wassers bezweckende Unternehmen unter Vorlage der zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beantragt, oder besondere Umstände nachgewiesen werden, welche zur Zeit diese Ausnutzung verhindern. Die Frist soll mindestens 6, höchstens 12 Monate von der Mittheilung des vorschriftsmäßig begründeten Ueberlassungsantrags an betragen.