Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/286

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 29.



von fünfzig Mark zur Befolgung seiner Anordnungen anhalten, auch das zur Erledigung derselben Nöthige oder Zweckmäßige auf Kosten des Säumigen verfügen und vornehmen.
      Für Bevormundete, für unter väterlicher Gewalt stehende und für juristische Personen oder diesen gleichzuachtende Vermögensmassen, sowie für Abwesende oder sonst Verhinderte sind die Verpflichtungen der Steuerbehörde gegenüber von den gesetzlichen Vertretern und Bevollmächtigten zu erfüllen, gegen welche eintretenden Falles die Zwangsmittel zu richten sind.
      Das Erbschaftssteueramt kann die Werthangaben durch Sachverständige prüfen und berichtigen lassen.

Artikel 47.

      Das Erbschaftssteueramt ist befugt, beim Mangel anderer Beweismittel und nach vorheriger Einholung der Zustimmung der Abtheilung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen für Steuerwesen den Pflichtigen eine mündliche oder schriftliche, von ihm zu formulirende Versicherung an Eidesstatt über die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Verzeichnisses nebst Declaration, beziehungsweise des gerichtlichen Inventares oder einzelner Theile davon, sowie der angefordert gewesenen ferneren Angaben, sofern eine solche Versicherung nicht bereits bei dem Verlassenschaftsgerichte stattgefunden, abzunehmen oder von einer deshalb requirirten Gerichtsbehörde oder Erbschafssteuerbehörde abnehmen zu lassen.

Artikel 48.

      Ist die Steuer berechnet, so ertheilt das Erbschaftssteueramt[GWR 1] eine Verfügung, welche den Betrag der steuerpflichtigen Masse, die einzelnen Anfälle, die persönlichen auf die Steuer Einfluß übenden Verhältnisse, die Beträge der von den einzelnen Steuerpflichtigen zu entrichtenden Steuer angibt und zugleich die Anweisung zur Entrichtung der Steuer enthält.
      Die Auseinandersetzung der Erben unter sich darf die Entrichtung der Steuer, insofern dazu nicht Frist gewährt worden ist, nicht aufhalten.

Artikel 49.

      Wer behauptet, daß er die Steuer überhaupt nicht oder nicht in dem geforderten Betrage schuldig sei, kann gegen den Ansatz, des Erbschaftssteueramts innerhalb einer vierwöchigen, von Mittheilung der Berechnung an laufenden zerstörlichen und unerstrecklichen Frist schriftliche Reclamation erheben. Die Reclamationsschrift ist an das Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen, zu richten und bei dem Erbschaftssteueramt einzureichen. Die Abtheilung für Steuerwesen entscheidet schriftlich über die Reclamation, nach gehöriger, von Amtswegen etwa noch anzuordnender Sachprüfung, unter Angabe der Gründe.
      Gegen die Entscheidung der Abtheilung für Steuerwesen ist der Recurs an das oberste Verwaltungsgericht zulässig.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Erschaftssteueramt