Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/285

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 29.



      Eine Verlängerung der Frist ist, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, namentlich aber wenn der Berufene den Anfall noch nicht erworben hat, zu bewilligen.
      Hinsichtlich der Einrichtung des Verzeichnisses und der Declaration sind die von dem Ministerium der Finanzen zu erlassenden näheren Vorschriften zu beobachten.
      Bei solchen Anfällen, an welchen kein steuerpflichtiger Erbe theilnimmt, sondern bei welchen nur steuerpflichtige Vermächtnisse, Schenkungen von Geldsummen oder einzelnen Gegenständen u. s. w. vorkommen, kann das Verzeichniß und die Declaration auf die den steuerpflichtigen Anfall betreffenden Gegenstände und Verhältnisse beschränkt werden.

Artikel 45.
Die Verpflichtung zur Vorlegung des Verzeichnisses und der Declaration liegt ob:
a. bei Erbschaften in Bezug auf alle, den Nachlaß betreffenden steuerpflichtigen Anfälle dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlaßverwalter oder Verlassenschaftscommissär und, wenn solche nicht vorhanden, den Erben ohne Unterschied, ob sie selbst von den ihnen zukommenden Anfällen Erbschaftssteuer zu entrichten haben oder nicht. Andere Theilnehmer (Vermächtnißnehmer u. s. w.) sind in Betreff des ihnen zukommenden Anfalles zur Vorlegung des Verzeichnisses und der Declaration nur nach Aufforderung des Erbschaftssteueramts innerhalb der ihnen anzuberaumenden Frist verpflichtet;
b. bei Schenkungen dem Schenkgeber in denjenigen Fällen, in welchen er steuerpflichtig ist (Art. 36 erster Absatz);
c. bei andern steuerpflichtigen Anfällen jedem Steuerpflichtigen hinsichtlich des ihm zukommenden Anfalles.

      Die gleiche Verpflichtung liegt auch Bevollmächtigten und Vertretern der erwähnten Personen ob.

Artikel 46.

      Jeder bei einem der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterworfenen Anfälle Betheiligte ist zur Erledigung der ihm vom Erbschaftssteueramte, beziehungsweise Verlassenschaftsgerichte bekannt gemachten Erinnerungen, zur Ertheilung der geforderten Auskunft über die, einerlei auf welchen Steuerpflichtigen oder Haftbaren sich beziehenden Verhältnisse, soweit sie auf die Festsetzung der Steuer für den an ihn selbst oder an andere Betheiligte gelangenden Anfall von Einfluß sein können, sowie zur Vorlegung desfallsiger Urkunden, insbesondere letztwilliger Verfügungen, Erwerbsdocumente, Schriftstücke über Forderungen, Schulden und andere Ansprüche, und zur Bezeichnung etwaiger weiterer Beweismittel verpflichtet.
      Das Erbschaftssteueramt, beziehungsweise Verlassenschaftsgericht kann die Ungehorsamen oder Säumigen durch Festsetzung und Einziehung von Ordnungsstrafen bis zum Gesammtbetrage