Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/253

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



f. Leichenhäusern auf den Friedhöfen soll er, wo sich ein Bedürfniß dafür ergiebt, hinzuwirken suchen.134 § 38.
g. Friedhöfe gehören zum Geschäftskreise der Verwaltungsbehörde, welche sich jedoch deshalb, wie mit dem betreffenden Geistlichen, Kirchenvorstand, auch mit dem Gesundheitsbeamten zu benehmen hat. Der letztere wird sich bei den von ihm erforderten Gutachten auf Grund vorgängiger örtlicher Besichtigung namentlich zu äußern haben über die Entfernung, Richtung und Lage des Friedhofs, dessen Umgebung, die Terrainlage, die Bodenbeschaffenheit im Allgemeinen und die etwa angelegten Probegräber insbesondere, über das Verhalten benachbarter Wasserläufe, Wasserleitungen und Brunnen in Rücksicht auf Zuflüsse vom Friedhofsterrain, über die Größenverhältnisse und die muthmaßliche Benutzungsperiode, und eventuell Vorschläge über diejenigen Vorkehrungen und Einrichtungen machen, welche aus sanitären Rücksichten und besonderen örtlichen Verhältnissen als nothwendig oder wünschenswerth erscheinen.
h. Die Wiederausgrabung von Leichen, sofern dieselbe nicht auf gerichtliche Anordnung geschieht, sowie die Verlegung solcher in ein anderes Grab bedarf der polizeilichen

134 Die Errichtung von Leichenhäusern ist für Gemeinden, deren Verhältnisse und Umstände es erlauben, unter Beifügung von Plan und Kostenvoranschlag dafür empfohlen durch Ausschreiben des Ministeriums des Innern vom 23. August 1845.
      135 Die die Anlage der Friedhöfe und die Ordnung auf denselben und das Begräbnißwesen überhaupt angehenden Bestimmungen sind außer den bereits im Vorhergehenden ausgeführten folgende:
      An anderen Orten als auf den öffentlichen Begräbnißplätzen oder in polizeilich genehmigten Familienbegräbnissen darf ohne besondere Erlaubniß der Polizei-Verwaltungsbehörde keine Beerdigung vorgenommen werden. Polizeistrafgesetz Art. 363.
      Die öffentlichen Begräbnißplätze sollen in der Regel außerhalb der Städte und Dörfer in entsprechender Entfernung und in nördlicher Richtung angelegt werden.
      Nach Art. 39 der Allgemeinen Bauordnung bleibt es den Ortsstatuten beziehungsweise Polizeireglements überlassen zu bestimmen, in welcher Entfernung von Friedhöfen Wohngebäude errichtet und Brunnen gegraben werden dürfen.
      Friedhöfe sollen mit einer ordnungsmäßigen Einfriedigung versehen sein, die Todten sollen reihenweise nach der Ordnung, wie sie verstorben, beerdigt werden; für erwachsene Personen, sowie für Kinder sind gesonderte Reihen anzulegen. Die Gräbertiefe ist im Mittel zu 1,50 Meter festgesetzt; vor Ablauf von 30 Jahren soll ein Grab nicht wieder geöffnet werden.
      Die für Rheinhessen hinsichtlich der Gräber bestehenden Bestimmungen fordern eine Breite von 0,80 Meter und eine Tiefe von 1,50 bis 2,00 Meter, seitlich eine Distanz von 0,30 bis 0,40 Meter und am Kopf- und Fußende von 0,30 bis 0,50 Meter; die Eröffnung derselben zu neuen Begräbnissen soll nur von fünf zu fünf Jahren statthaben.
      Die Anlegung der allgemeinen Friedhöfe ist Gemeindeangelegenheit; es bleibt übrigens einer jeden Kirchengesellschaft (Confession) überlassen, sich auf eigene Kosten einen besonderen Friedhof anzulegen.