Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/251

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



       Materials für die Kenntniß der Todesursachen, in den Todeszeugnissen im Falle einer vorausgegangenen ärztlichen Behandlung die Antwort auf die Frage über "Bezeichnung der tödtlichen Krankheit" oder sonstigen Todesart von dem berufenen Arzt ausgefüllt werden, bevor das Zeugniß für die Ortspolizeibehörde Gültigkeit erlangt und diese die Beerdigungserlaubniß ertheilen darf.126
      Die Aerzte sind angewiesen,127 wo sie die Leichenschau üben bei der Ausstellung der Todeszeugnisse sich des allgemein vorgeschriebenen Formulars zu bedienen, und ferner verpflichtet, da, wo eine ärztliche Behandlung oder Untersuchung des Verstorbenen stattgehabt hat, die Todesursache auf dem Todeszeugnisse zu beglaubigen, gleichviel ob die Todesbescheinigung von ihnen selbst oder von einem hierzu besonders concessionirten Leichenbeschauer ausgestellt worden ist. Auch da, wo eine ärztliche Behandlung oder Untersuchung nicht stattgefunden hatte, welche Thatsache jedesmal von der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Gründe bescheinigt werden soll, ist die Todesursache soweit möglich zu ermitteln und einzutragen.128
§ 38.
c.       Die Ausstellung des für die Verbringung von Leichen aus dem Sterbeorte zur Beerdigung an andere Orte oder Begräbnißplätze des In- oder Auslandes erforderlichen sog. polizeilichen Leichenpasses129 darf nur dann geschehen, wenn von dem Kreisarzte (oder, wenn

      126 Großh. Verordnung vom 3. November 1875, betr. die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes, Reg. Bl. Nr. 52 Art. 14: Keine Beerdigung darf erfolgen ohne eine von der Ortspolizeibehörde schriftlich ertheilte Genehmigung.
      Die Ortspolizeibehörde darf diese Genehmigung erst dann ertheilen, nachdem: 1) ihr ein von einem Arzte oder Wundarzte oder von dem verpflichteten Leichenbeschauer des Orts vorschriftsmäßig ausgestelltes Zeugniß über das erfolgte Ableben der betreffenden Person (Todeszeugniß) übergeben worden ist.
      127 A. Bl. O. M. D. 1868 Nr. 17.
      128 Nähere Instruction über die Bezeichnung der Todesursache und das zu benutzende Schema der letzteren siehe in dem angeführten A. Bl. O. M. D. 1868 Nr. 17.
      Formulare von Todeszeugnissen mit auf der Rückseite aufgedrucktem Verzeichniß der Todesursachen sind den Aerzten zum Gebrauch empfohlen im A. Bl. O. M. D. 1870 Nr. 5.
      Ueber die Ausstellung der Todeszeugnisse bei tragischen Fällen sind instructionelle Verfügungen M.A. f. G. an die Kreisgesundheitsämter ergangen unterm 4. October 1877 und 25. September 1878 und an die Kreisämter unterm 26. Mai 1883 (A. Bl. M. A. f. G. Nr.141); ferner über die Aufbewahrung der Todeszeugnisse in der Registratur der Kreisgesundheitsämter in lithogr. Ausschreiben des Ministeriums des Innern an die Kreisämter, betr. Sterblichkeits-Statistik, hier die Todeszeugnisse, vom 28. September 1878.
      129 Hierüber, sowie über den Einlaß und Durchlaß von Leichen aus dem Auslande enthält die Verordnung den Transport von Leichen betr. vom 8. Decbr. 1853 (Reg. Bl. S. 792) im Wesentlichen folgende Bestimmungen:
      Für die Verbringung von Leichen ist die obrigkeitliche Erlaubniß (§ 1), d. h. in der Regel die der oberen Polizeibehörde des Sterbeortes (§ 4), erforderlich, welche, nach Anhörung des Pfarrers des Sterbeorts - bezw. des Hausgeistlichen der betreffenden Staatsanstalt, in Form eines Passes (Leichenpasses) nach vorgeschriebenem Formular (§ 8) ertheilt wird. Die Erlaubniß darf niemals bei Leichen solcher Personen gegeben werden, welche an einer ansteckenden Krankheit verstarben sind (§ 2). Ist der Tod unter Umständen eingetreten, welche eine gerichtliche Leichenschau erfordern, so darf der Leichenpaß nicht ohne Einwilligung der zuständigen Gerichtsbehörde ausgestellt werden (§ 7). Zum Transport ist jedenfalls ein Doppelsarg von Holz, von welchen der innere gut verpicht ist, zu verwenden; ist zum Transport einer Leiche wegen großer Entfernung oder wegen des in Anwendung kommenden Transportmittels längere Zeit erforderlich, so muß dieselbe in zwei genau ineinander gefügten Särgen eingeschlossen sein, von welchen der erstere aus Metall (Zink, Blei) zu bestehen hat und wohl zugelöthet sein muß.
      Bezüglich der an die Anatomie der Landesuniversität abzuliefernden Leichen verbleibt es bei den darüber geltenden besonderen Bestimmungen (§ 9).