Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/224

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



X. Ausübung der Heilkunde als Dienstgeschäft.
§ 19.
§ 19.
Nothfällen ob. Dieselben sind insbesondere auch verbunden, bei der durch herrschende Epidemien veranlaßten zeitweiligen Anwesenheit in den Gemeinden ihres Bezirks, bei augenblicklich mangelnder ärztlicher Hülfe dem etwa sich ergebenden Bedürfniß nach solcher Hülfe, sei es durch Rathsertheilung, sei es durch Arzneivorschrift, und zwar unentgeltlich zu entsprechen.55
      Als unentgeltliches amtliches Pflichtgeschäft liegt ferner den Kreisärzten und delegirten Kreisärzten in der Regel die ärztliche Behandlung erkrankter Gefangenen und Schüblinge in den Untersuchungsgefängnissen, gerichtlichen Haftlokalen und landespolizeilichen Bezirksgefängnissen ihres Wohnorts ob, mit Ausnahme vorerst von Darmstadt, Gießen, Mainz und Offenbach.56
      Als ärztliche Function ist den Kreisärzten endlich - sofern nicht wegen der allzugroßen Entfernungen vom Wohnsitze des Kreisarztes andere Aerzte hierfür bestellt werden - übertragen die Behandlung erkrankter Landeswaisen, welche insofern sie am Wohnorte des Kreisarztes erfolgt, unentgeltlich, auswärts gegen Bezug der Taggelder vorzunehmen ist,57 sowie der Gendarmen und deren Angehörigen gegen Bezug der medicinaltaxmäßigen Vergütung58

      Vergl. ferner: Bekanntmachung Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz, betr. Die Abgrenzung der Dienstbezirke der delegirten Kreisärzte mit bezügl. Ausschreiben der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege vom 6. Novbr. 1879 A. BI. M. A. f. G. Nr. 44 und vom 28. Decbr. 1881 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 101.
      Regulativ über das Verfahren der Gerichtsärzte bei den gerichtlichen Untersuchungen menschlicher Leichen A. Bl. M. A. f. G. Nr. 16 vom 19. Decbr. 1877 und lithogr. Ausschreiben M. A. f. G. betr. die gerichtlichen Sections-Protokolle und Gutachten vom 28. October 1880.
      Ausschreiben Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz Section für Justizverwaltung an die Amtsanwaltschaften und Amtsgeriche betr. Die gerichtsärztliche Leichenschau und Leichenöffnungen bei sog. tragischen Fällen vom 17. Juni 1881 mit bezügl. erläuternden Vorschriften mitgetheilt im A. BI. M. A. f. G. Nr. 89. Zuziehung der geprüften Heilgehülfen zur Assistenz bei gerichtlichen Leichenöffnungen Verfügung Gr. Ministeriums der Justiz vom 24. Novbr. 1870 A. Bl. O. M. D. 1870 Nr. 5.
      Ueber die Befugnisse der Kreisärzte zur Bestimmung über Leichen nach vorgenommener gerichtsärztlicher Untersuchung f. A. Bl. O. M. D. 1868 Nr. 1.
      Die periodische Einsendung der gerichtsärztlichen Sectionsprotokolle und Gutachten an die M. A. f. G. durch die Gerichtsbehörden ist angeordnet nach Ausschreiben der M. A. f. G. vom 22. Januar 1880 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 53; die Einsendung der ärztlichen Gutachten in Straf- und Civilsachen über krankhafte Geisteszustände eben dahin durch Ausschreiben vom 23. Juli 1888 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 140.
      Ueber gerichtsärztliche Obergutachten der M. A. f. G. s. Nov. z. Med. Ord. von 1876 § 6 Pos. 8.
      Wegen der Gebühren für gerichtsärztliche Verrichtungen der Medicinalbeamten sind die §§ 44 und 45 dieser Instruktion zu vergleichen.
      55 Ausschreiben der M. A. f. G. betr. die Dienstinstruction der Gesundheitsbeamten vom 10. Juni 1879 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 34.
       Ausschreiben der M. A. f. G. betreffend die Organisation der Medicinalbehörden etc. vom 16. Febr. 1880, A.Bl. M. A. f. G. Nr. 55; vergl. auch das Ausschreiben M. A. f. G. betreffend die Gebühren der Gerichtsärzte im Strafvollstreckungsverfahren vom 18. Juni 1883 am Schluß A. Bl. M. A. f. G. Nr. 139.
      57 Die Bestimmung der Medicinaltaxe (B. II. 22 und 28), wonach für ärztliche Behandlung von Landeswaisen extra locum nur die Hälfte der taxmäßigen Taggelder anzusetzen ist, wird aufgehoben.
      58 Ueber die ärztliche Behandlung der Gendarmen, deren Frauen und Kinder unter 14 Jahren vergl. das bezügl. Ausschreiben vom 17. Januar 1883 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 129. Zu vergleichen ist § 46 dieser Instruction.