Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/223

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



werden kann, werden von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz die nöthigen Bestimmungen getroffen.53
      Auch der Ernennung zum Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen hat der Kreisarzt zu entsprechen.54
§ 18. [GWR 1]

i. über die Untersagung der ferneren Benutzung einer gewerblichen Anlage (§ 51 der deutschen Gewerbeordnung) und über die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestallung in Gemäßheit des § 53 der deutschen Gewerbeordnung.
      Art. 100, Abs. 4. In dem soeben angeführten Falle (Art. 98, 2, i.) "kann der Provinzial-Direktor, wenn der vorliegende Fall keinen Aufschub zuläßt, Namens des Provinzial-Ausschusses vorläufige Verfügungen erlassen. Diese Verfügungen sind von dem Provinzial-Ausschuß alsbald zu prüfen und zu genehmigen."
G. Provinzial-Commissionen.
      Art. 116. Die Vorschrift des Art. 75 (s. oben) über die Kreiscommissionen gilt auch von Provinzial-Commissionen.
H. Provinzial-Director.
      Art. 117. "Der Provinzial-Director leitet als Vorsitzender des Provinzialtags und Provinzial-Ausschusses die Verwaltung des Provinzialverbandes.
      Soweit die Rechte und Pflichten des Provinzial-Directors nicht durch das gegenwärtige Gesetz abgeändert sind, behält es bei den darüber bestehenden Vorschriften auch ferner sein Bewenden."
I. Oberaufsicht über die Kreis- und Provinzial-Verwaltung.
      Art. 118. "Der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedürfen:
1) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des Art. 12, - - - -
- - - -
3) Aufnahme von Anleihen, wodurch die Provinz oder der Kreis mit einem neuen Schuldenstande belastet werden, sowie Uebernahme von Bürgschaften auf die Provinz oder den Kreis,
4) eine Belastung der Kreise durch Kreis- und Provinzial-Abgaben über 25 pCt. des Gesammtbetrags der directen Staatssteuern,
5) eine neue Belastung der Kreis-Gemeinden oder Kreise ohne gesetzliche Verpflichtung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern sollen."

      Für die Form der persönlichen Theilnahme des Kreisarztes an den Verhandlungen der oben aufgeführten Selbstverwaltungskörper ist maßgebend die Bestimmung in Art. 52 Abs. 1 der Kreis- und Provinzial-Ordnung:
            Der Kreisrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse übertragenen Verwaltung. Er bereitet
            die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbstständige
            Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreis-Ausschusses übertragen und andere Beamten oder
      Sachverständige in die Sitzungen des Kreis-Ausschusses einführen
, um über
            einzelne Gegenstände Vortrag oder Gutachten zu erstatten, welche jedoch dann nur berathende Stimme haben.
      Nach Art. 100 Abs. 2 gilt diese Bestimmung in analoger Weise auch für den Provinzial-Direktor und Provinzial-Ausschuß und wird in der Praxis auch bei dem Kreistag und Provinzialtag angewendet.
      53 Med. Ord. § 21. Nov. z. Med. Ord. von 1876 § 19, Pos. 6. Eine Uebersicht über die in den einzelnen Amtsgerichts-Bezirken zuständigen Gerichtsärzte in Strafsachen ist den Kreisgesundheitsämtern und anderen betheiligten Aerzten und sämmtlichen Justizbehörden mitgetheilt mit lithogr. Ausschreiben M. A. f. G. vom 14. Juni und 24. Octbr. 1881.
      54 Da der Kreisarzt für gerichtsärztliche Gutachten in seinem Diensteid generell verpflichtet ist, bedarf es nicht der besonderen Beeidigung in den einzelnen Expertisefällen. Lithogr. Ausschreiben, betr. die gerichtsärztlichen Verrichtungen der beamteten Aerzte und Veterinärärzte vom 3. März 1881.
      Die hauptsächlichen den Kreisärzten und Gerichtsärzten überhaupt erheblichen Vorschriften der Strafproceßordnung und der Civilproceßordnung für das Deutsche Reich in Bezug auf die Zuziehung und die Thätigkeit von Sachverständigen im Allgemeinen und von gerichtsärztlichen Sachverständigen, insbesondere in Strafsachen und in bürgerlichen Rechtssachen sind abgedruckt im A. Bl. M. A. f. G. Nr. 48 vom 12. November 1879.
      Bestimmungen über den gerichtsärztlichen Dienst der Medicinalbeamten in Strafsachen insbesondere auch die Zuständigkeit der einzelnen Sachverständigen s. A. Bl. M. A. f. G. Nr. 46 vom 7. November 1879.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: § 38.